Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Bestätigungsverfahren

Das Niedersächsische Sozialministerium (MS) hat bis zum 15.06. eine zweite Leistungsgruppen-Antragsrunde durchgeführt. Diese diente dazu, dass alle Niedersächsischen Krankenhäuser ihre Leistungsgruppen-Anträge auf den Stand des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) aktualisieren konnten.

Der Medizinische Dienst Niedersachsen (MD) prüft die Erfüllung der Qualitätskriterien und erstellt Gutachten darüber. Diese Gutachten werden auf Grundlage der Angaben aus der ersten Antragsrunde gefertigt, wobei jeder Krankenhaus-Standort bis zum Abschluss des Gutachtens Gelegenheit hat, Unterlagen zum Nachweis der Qualitätskriterien vorzulegen.

Die Niedersächsischen Krankenhaus-Standorte können gegen die MD-Gutachten keinen Widerspruch einlegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine fundierte Stellungnahme beim MS einzureichen. Hiermit wird den Krankenhaus-Standorten ermöglicht, zu erklären, warum sie mit der Bewertung des MD nicht einverstanden sind oder aufzuzeigen, dass das jeweilige Qualitätskriterium nun erfüllt wird.

Leistungsgruppen-Anträge und Prüfung der Qualitätskriterien

Je nach Sachverhalt wird dies von dem MS mit dem MD besprochen und versucht, die Frage aufzuklären. Das MS kann eine selektive Prüfung für das negative Qualitätskriterium beim MD beauftragen. Für die selektive Prüfung wird ein einmonatiger Prüfzeitraum entweder durch das MS oder den MD festgelegt. Der MD führt dann eine erneute Prüfung für dieses Qualitätskriterium durch. Dabei reichen die Krankenhaus-Standorte neue Unterlagen ein. Als Ergebnis der Prüfung wird ein Gutachten für die selektiv geprüften Qualitätskriterien vom MD erstellt.

Das Ziel der MS-Antragsbearbeitung besteht darin, die MD-Gutachten zu nutzen und zugleich die aktuellen Angaben aus der zweiten Antragsrunde im Sinne der Niedersächsischen Krankenhaus-Standorte einzubeziehen. Dafür gleicht das MS die MD-Gutachten mit den aktuellen Leistungsgruppen-Anträgen ab und beauftragt bei Abweichungen auch hierzu selektive Prüfungen.

Abgleich der MD-Gutachten mit den aktuellen Anträgen

Der Abgleich auf Abweichungen zwischen den Angaben der Krankenhaus-Standorten und dem MD erfolgt also als Regel-Verfahren. Trotzdem können die Krankenhaus-Standorte dem MS Stellungnahmen zusenden. Diese unterstützen den Abgleich und helfen, dass keine Abweichung übersehen wird.

Der Abgleich erfolgt, um vergleichbare und abgeschlossene MD-Gutachten zu erhalten. Und um den Krankenhaus-Standorten eine weitere Gelegenheit für den Erhalt von MD-Gutachten zu geben, die die aktuellen Sachverhalte berücksichtigen. Dafür fällt eine erhebliche Bearbeitungszeit an. Die selektiven Prüfungen lösen beim MD neue Fristen aus. Das MS bittet daher im Sinne aller Beteiligten die Niedersächsischen Krankenhaus-Standorte darum, die Unterlagen für selektive Prüfungen bereits vorzubereiten, dem MD nach Aufforderung zuzusenden und die Frist beim MD dafür nicht auszunutzen. Nur so kann eine rasche Bearbeitung bei MD und MS erfolgen. Je später die selektiven Prüfungen abgeschlossen werden, desto später kann das MS Entscheidungen über die Leistungsgruppen treffen.

Die Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG) sind als Strukturkriterium entfallen. Das MS verzichtet zur Vereinfachung des Verfahrens darauf, hierfür selektive Prüfungen auszulösen. Ein MD-Gutachten, das nur wegen der Nicht-Erfüllung der PPUG negativ ist, ermöglicht trotzdem eine reguläre Leistungsgruppen-Zuweisung.

Fristen und selektive Prüfungen im weiteren Verfahren

Bei negativen MD-Gutachten sind Ausnahmen zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung möglich. Das MS prüft, ob diese aus seiner Sicht notwendig sind, und ermöglicht dem betroffenen Krankenhaus-Standort die Angabe von Kooperationen in der erweiterten KLAAS-Antragsmaske. Dafür können vom Krankenhaus-Standort selber keine Anträge gestellt werden. Für die Ausnahmen ist außerdem das spätere Einvernehmen der GKV erforderlich.

Das MS plant, die Niedersächsischen Krankenhaus-Standorte erstens zu beabsichtigten Ablehnungen und zweitens zu Zuweisungen von Leistungsgruppen als Ausnahme ab dem Jahreswechsel anzuhören. Also immer dann, wenn eine abweichende Leistungsgruppen-Zuweisung erfolgen soll. Diese formalen Anhörungen geben einen Hinweis auf die Bewertung des Leistungsgruppen-Antrags durch das MS im Planungsprozess. Die abschließende Entscheidung trifft der Krankenhaus-Planungsausschuss.

Ausnahmen und weitere Schritte im Krankenhausplanungsverfahren

Das MS beteiligt den Krankenhaus-Planungsausschuss ab Jahresanfang 2027 schrittweise zu den Entscheidungen über die Leistungsgruppen-Anträge. Danach erfolgen die formale Beteiligung von Kabinett und Landtag. Die Drucksachen des Landtags und die Beratung im dortigen Sozialausschuss geben die Entscheidung des Krankenhausplanungs-Ausschusses wieder.

Für den reibungslosen Ablauf des Planungsprozesses ist es für das MS grundsätzlich erforderlich, mit einem abgeschlossenen Stand an MD-Gutachten zu arbeiten. Jetzt besteht nochmals Gelegenheit, auf Abweichungen zwischen Krankenhaus-Antrag und MD-Gutachten hinzuweisen. Das MS kann dann selektive Prüfungen auslösen. Nach Abschluss der selektiven Prüfungen können grundsätzlich keine Änderungen am Leistungsgruppen-Antrag bzw. zur Erfüllung der Qualitätskriterien mehr mitgeteilt werden, da die Leistungsgruppen-Anträge dann bearbeitet und bewertet werden.

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