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Leistungen für Eltern mit Behinderungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesplanung können Eltern mit Behinderungen unterstützende Leistungen erhalten (§113 Absatz 1, Absatz 2 Nr.2, Absatz 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) i.V.m. §78 Absatz 3 SGB IX). Diese umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen und die persönliche Lebensplanung. Die Hilfeleistungen unterscheiden sich dabei je nach Bedarf der Eltern.

Elternassistenz dient grundsätzlich dazu, dass die Eltern bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder unterstützt werden. Eine selbstbestimmte Erziehung durch die Eltern soll dabei weiterhin im Vordergrund stehen. Die Leistungen beziehen sich hierbei vor allem auf die Bereiche der Unterstützung im Haushalt, bei der Versorgung des Kindes sowie bei Alltagssituationen (Einkaufen, Begleitung zu Terminen, etc.).

Qualifizierte Assistenz – oder auch begleitete Elternschaft genannt – unterstützt Eltern mit seelischen Behinderungen und mit geistigen Behinderungen. Die dafür zuständigen Fachkräfte unterstützen die Eltern im Umgang mit Personen außerhalb der Familie, wie zum Beispiel bei Kontakt mit Schulen. Sie helfen aber auch bei der Erziehung des Kindes in den Bereichen, in denen die Eltern selbst Schwierigkeiten haben.

Da es sich um die Unterstützung der Eltern bei der Erziehung handelt, ist zu beachten, dass hierbei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) der Eingliederungshilfe vorgehen können.


Die Kosten der Eingliederungshilfe werden von dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss sich die leistungsberechtigte Person an den Kosten beteiligen. Dabei hängt die Beitragspflicht und die Beitragshöhe ausschließlich vom steuerpflichtigen Einkommen und dem Vermögen der leistungsberechtigten Person ab.

Nähere Informationen zu der Eigenbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Allgemeine Informationen sowie eine Übersicht über die Leistungen der Eingliederungshilfe finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.


Wie erhalte ich Leistungen?

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie nur auf Antrag.

Die Antragstellung ist nicht an Fristen gebunden.

Beachten Sie aber, dass Leistungen erst beginnend mit dem Monat der Antragstellung bewilligt werden können.

Für die Beantragung einzelner oder mehrerer Leistungen müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Rehabilitationsträger stellen.

Näheres sowie eine Liste der Rehabilitationsträger finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Leistungserbringer, die Leistungen der Elternassistenz anbieten möchten, wenden sich bitte an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
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