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Jugendarbeitsschutz

Bei Kindern und Jugendlichen ist die körperliche und geistig-seelische Entwicklung noch nicht völlig abgeschlossen, daher ist ein besonderer Gesundheitsschutz am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz von großer Bedeutung.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung verpflichten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, Beschäftigte unter 18 Jahren entsprechend ihrer Entwicklung vor körperlicher Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Außerdem sind ärztliche Betreuungsangebote und ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit vorgeschrieben.

Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern (für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des JArbSchG Anwendung) an z.B. Film- und Fernsehproduktionen oder Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 JArbSchG notwendig. Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Auch eine digitale Antragstellung ist möglich. Den entsprechenden Online-Dienst erreichen Sie hier.

Weitere Fragen beantworten Ihnen die in Niedersachsen für die Aufsicht zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

Jugendliche müssen sich vor dem Eintritt in das Berufsleben (§ 32 JArbSchG) und spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (§ 33 JArbSchG) ärztlich untersuchen lassen.

Die von den Ärztinnen und Ärzten zu verwendenden Vordrucke für diese Untersuchungen (Untersuchungsbogen Erst- und Nachuntersuchung, Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und Bescheinigung für den Arbeitgeber) erhalten diese als ausfüllbare PDF-Dateien unter dem nebenstehenden Link bei Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

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