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Hilfen für blinde Menschen


Landesblindengeld

Zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen erhalten blinde Menschen (so genannte Zivil-Blinde) in Niedersachen ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld. Es beträgt 450 Euro/Monat. Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) werden auf das Landesblindengeld angerechnet. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung vermindert sich der Leistungsbetrag.

Anträge auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz können beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region Hannover) gestellt werden. Nähere Informationen zu Ihrem zuständigen örtlichen Träger finden Sie auch auf dem Serviceportal Niedersachsen.

Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie auch beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen können Betroffene Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) erhalten. Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI werden prozentual auf die Blindenhilfe angerechnet. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann der Leistungsbetrag gekürzt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 01.07.2025 maximal 913,19 € (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres max. 457,38 €). Sie wird einkommens- und vermögensabhängig bewilligt. Landesblindengeld wird auf die Leistungen der Blindenhilfe angerechnet.

Anträge auf Blindenhilfe sind beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region Hannover) zu stellen. Nähere Informationen zu Ihrem zuständigen örtlichen Träger finden Sie auch auf dem Serviceportal Niedersachsen.

Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind

Mit den Leistungen für blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, sollen Menschen, die durch die zweifache Sinnesbehinderung „blind“ und „gehörlos“ im besonderen Maße bei der gesellschaftlichen Teilhabe benachteiligt sind, unterstützt werden, um ihnen so lange wie möglich eine selbständige eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Voraussetzung ist, dass sie in Niedersachsen leben und ihnen die Merkzeichen „Bl“(blind) und „Gl“ (gehörlos) in einem Feststellungverfahren nach § 152 Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuerkannt wurden.

Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, können den Personen nicht gewährt werden, wenn sie in einer stationären Einrichtung (z.B. Alten – oder Pflegeheim) oder einer besonderen Wohnform nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben.

Anträge können beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gestellt werden.

Hinweis zum Niedersächsischen Landesblindenfonds

Die Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien ist zum 31.12.2025 ausgelaufen. Leistungen aus dieser Richtlinie können nicht mehr beantragt werden.


Hilfen für blinde Menschen

Foto: Mensch mit Blindenstock vor einer Treppe stehend © Karimala - Fotolia.com

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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