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Das Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Familienleistung für Eltern innerhalb der ersten Entwicklungsphase ihres Kindes. Die Leistung orientiert sich am individuellen Einkommen vor der Geburt des Kindes. Mit finanzieller Unterstützung des Staates können sich Mütter und Väter dadurch mehr Zeit für ihre Familie nehmen.

Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Zuständig sind in Niedersachsen ausschließlich die kommunalen
Elterngeldstellen. An diese ist der Antrag zu richten.

Örtlich zuständig ist in der Regel die Elterngeldstelle der Stadt bzw. des Landkreises Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes.

In Fällen der Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung ohne Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland oder dem Sitz der entsendenden Stelle.

Die Elterngeldstelle wird Sie beraten und Ihnen alle von Ihnen benötigten Formulare zur Verfügung stellen. Eine verwaltungsmäßige Bearbeitung von Elterngeldanträgen und die Beratung dazu fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.


Folgende Möglichkeiten stehen für Ihren Elterngeldantrag, der in allen drei Fällen bei der örtlich zuständigen Elterngeldstelle einzureichen ist, zur Verfügung:

1. ElterngeldDigital

Mit ElterngeldDigital können Sie den Antrag bequem online erstellen und als PDF-Ausdruck bei Ihrer Elterngeldstelle einreichen. Bitte vergessen Sie dabei nicht, den Antrag zu unterschreiben sowie die geforderten Nachweise beizulegen.

2. Antragsformular in Papierformat

Das Antragsformular in Papierformat erhalten Sie ausschließlich bei Ihrer örtlich zuständigen Elterngeldstelle.

3. Interaktive Antragsvordrucke

Alternativ können Sie auf dieser Seite ein interaktives Antragsformular aufrufen.

Daneben steht Ihnen der Antragsvordruck auch auf dem Serviceportal Niedersachsen zur Verfügung.


Achtung! Das Hinweisblatt zur Datenschutzgrundverordnung erhalten Sie ausschließlich bei der örtlich zuständigen Elterngeldstelle!


Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus in Form von ElterngeldPlus

Eltern können zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen. Diese Varianten können Sie auch miteinander kombinieren.

Basiselterngeld kann in der Zeit ab Geburt grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der andere Elternteil für zwei weitere Monate Basiselterngeld beziehen.

Statt für einen Monat Basiselterngeld kann jeweils für zwei Monate ElterngeldPlus bezogen werden. Der maximale Bezugszeitraum für beide Elternteile zusammen umfasst hierbei grundsätzlich 28 Monate.

Eltern, die gleichzeitig in bis zu vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats erwerbstätig sind, erhalten bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate (Partnerschaftsbonus). Alleinerziehende können ebenfalls bis zu vier weitere Monate ElterngeldPlus als Bonusmonate erhalten.

Der Partnerschaftsbonus kann von den Eltern für zwei, drei oder vier Lebensmonate in Anspruch genommen werden. Die Mindestbezugszeit beträgt zwei Lebensmonate. Danach ist eine Beendigung oder auch eine kurzfristige Verlängerung unter bestimmten Umständen auf Antrag möglich.

Eltern besonders frühgeborener Kinder, die ab dem 01.September 2021 geboren sind, bekommen bis zu vier Basiselterngeld-Monate mehr, die sie auch in ElterngeldPlus-Monate umwandeln können. Die Anzahl ist abhängig davon, wie früh das Kind auf die Welt gekommen ist.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Durchschnittseinkommen vor der Geburt und beträgt monatlich mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Sie können die Höhe Ihres Elterngeldes mit dem Elterngeldrechner mit Planer individuell berechnen.

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbstständige
  • Studierende und Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte
  • Erwerbslose
  • unter bestimmten Voraussetzungen Verwandte bis zum 3. Grad und Adoptiveltern

Anspruch auf Elterngeld hat, wer:

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats) ausübt und
  • im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Alleinerziehende/r ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro nicht überschreitet. Für gemeinsam anspruchsberechtigte Eltern liegt die Einkommensgrenze bei 300.000 Euro (gilt nur für Geburten nach dem 31. August 2021 und vor dem 01. April 2024).


Hinweis für alle ab dem 01. April 2024 geborenen Kinder:

Mit den Gesetzen zur Finanzierung des Bundeshaushalts 2024 haben sich u.a. Änderungen beim Elterngeld ergeben. Eine Übersicht zu den voraussichtlichen Anpassungen können Sie den Informationen seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen.


Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung geleistet wird.

Die gesetzlichen Regelungen sind differenzierter, als es die Darstellung an dieser Stelle erlaubt. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit einer persönlichen Beratung bei Ihrer örtlich zuständigen Elterngeldstelle.

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