Kinder- und Jugendschutz
Kinder und Jugendliche werden mit vielfältigen und sehr unterschiedlichen Eindrücken, Erfahrungen und Erlebnissen im Alltag konfrontiert. Im Gegensatz zu Erwachsenen können sie diese allerdings zum Teil nicht oder nur unzureichend verarbeiten.
Anliegen des kontrollierenden – eingreifenden Kinder- und Jugendschutzes ist es daher, Kinder und Jugendliche vor Beeinträchtigungen und Gefahren zu schützen. Zahlreiche gesetzliche Vorschriften richten sich deshalb an Erwachsene, Gewerbetreibende, Online-Anbieter usw. und reglementieren ihr Handeln mit Blick auf Angebote, die sich auch an Kinder und Jugendliche richten. Am 01.04.2003 traten zeitgleich das bundesweite Jugendschutzgesetz –JuSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV in Kraft.
Zielsetzung des so genannten erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) sind präventive Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern wie z. B:
- der Gewalt an Mädchen und Jungen (z. B. familiäre Gewalt, Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
- der Gewalt von Jungen und Mädchen
- der Suchtprävention (z. B. Alkohol, Tabak, Haschisch, Ess-Störungen, Spielsucht)
- der Medienpädagogik (Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen, Medienkompetenz der Erziehenden)
- der Gefährdung durch Sekten und Psychogruppen
Unter den strukturellen Kinder- und Jugendschutz fallen die Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. sie verhindern sollen. Ziel sind kinder- und jugendgerechte Lebensbedingungen. Lebensräume von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei angepasst und verbessert werden, indem gesellschaftliche Zusammenhänge und Strukturen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, erkannt und durch gestaltende und planende Maßnahmen beseitigt werden. Hierzu zählen:
- Verkehrsplanung
- Stadtplanung
- Spielraum- und Freizeitstättenplanung
- Umweltschutz
- Verhinderung von struktureller Vernachlässigung
Foto: Es ist ein Auge zu sehen.
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Datenschutzrechtliche Fragen bei (Verdacht auf) Kindeswohlgefährdung