Soziales Entschädigungsrecht
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
1) die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2) angemessene Versorgung."
So wird der Begriff "Soziale Entschädigung" in § 5 Sozialgesetzbuch 1. Buch definiert.
Versorgungsberechtigt sind Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG).
Insbesondere folgende Personenkreise erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes:
1) die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2) angemessene Versorgung."
So wird der Begriff "Soziale Entschädigung" in § 5 Sozialgesetzbuch 1. Buch definiert.
Versorgungsberechtigt sind Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG).
Insbesondere folgende Personenkreise erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes:
- Wehrdienstbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
- Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem Zivildienstgesetz (ZDG),
- Opfer von Gewalttaten und deren Hinterbliebene nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
- Personen, die einen Impfschaden erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
- Personen, die nach dem 08.05.1945 u.a. in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in politischen Gewahrsam genommen worden sind und infolge des Gewahrsams eine Schädigung erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie
- Personen, die durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Unrechtsregimes eine Schädigung erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Auskünfte erhalten Sie hier:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt - Hauptstelle
Domhof 1
31108 Hildesheim
Tel: 05121 304 0
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt - Außenstelle Hannover
Am Waterlooplatz 11 (Behördenhaus)
30169 Hannover
Tel.: 0511 / 1 06 - 0
Fax: 0511 / 1 06 - 26 70
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt - Außenstelle Braunschweig
Schillstr. 1
38102 Braunschweig
Tel: 0531 7019 0
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt - Außenstelle Oldenburg
Moslestr. 1
26122 Oldenburg
Tel: 0441 2229 0
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt - Außenstelle Osnabrück
Iburger Str. 30
49082 Osnabrück
Tel: 0541 5845 0
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt - Außenstelle Verden
Marienstr. 8
27283 Verden
Tel: 04231 14 0
Foto: Eine goldene Statue, die eine Waage in der einen Hand und ein Schwert in der anderen Hand hält.