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Das Niedersächsische Krankenhausgesetz

Modernes Landeskrankenhausgesetz


Die wesentlichen Neuerungen

Mit der Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) haben wir einen modernen und gleichzeitig innovativen Rechtsrahmen für die stationäre und sektorenübergreifende medizinische Versorgung geschaffen.


Versorgungsregionen werden am reellen Bedarf ausgerichtet

Niedersachsen wird in acht statt bisher vier Versorgungsregionen gegliedert. Das bedeutet eine stärker auf die Regionen ausgerichtete Krankenhausplanung, um die wohnortnahe Versorgung dauerhaft sicherzustellen.

Versorgungsregion   Bildrechte: ms
Acht Versorgungsregionen in Niedersachsen

Es erfolgt eine wesentlich kleinräumigere Krankenhausplanung, die eine stärkere Zusammenarbeit und Kooperation der Leistungserbringer ermöglicht. Gleichzeitig werden durch die Festlegung von Versorgungsstufen die Behandlungsqualität und die Versorgungsgerechtigkeit gestärkt. Denn die Stufe gibt an, welche medizinische Versorgung das jeweilige Allgemeinkrankenhaus anbietet und stellt sicher, dass die qualitativen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Unabhängig davon wird es weiterhin Fachkrankenhäuser (beispielsweise für Suchterkrankungen oder Psychiatrien) und Hochschulkliniken geben. Sie werden keiner der drei Versorgungsstufen zugeordnet.


Die wohnortnahen Regionalen Gesundheitszentren (RGZ) stärken die Versorgung

Regionale Gesundheitszentren (RGZ) sollen eine neue Form der medizinischen Versorgung ermöglichen. Ein RGZ kann die lokale Gesundheitsversorgung dort sicherstellen, wo ein Krankenhaus nicht mehr bestehen bleibt. Das bietet gerade für ländliche Regionen neue Chancen.

Im RGZ werden verschiedene Komponenten der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung gebündelt und stehen den Bürgerinnen und Bürgern an einem Standort zur Verfügung. Patientinnen und Patienten können hier ärztlich-ambulant und stationär behandelt werden. Je nach Konzept des RGZ beziehungsweise Bedarf in der Region können Hausarztpraxen ebenso wie fachärztliche Praxen in ein RGZ integriert werden. Auf einer kleinen bettengeführten Station können Patientinnen und Patienten, sofern es medizinisch notwendig ist, über Nacht bzw. für einige Tage stationär versorgt werden. Auch kleine Operationen wie z. B. ein einfacher Armbruch oder eine Blinddarmentzündung könnten dort versorgt werden. Durch Erweiterung von Angeboten beispielsweise im Bereich der Kurzzeitpflege, Physiotherapie oder Integration einer Sozialstation kann auf die Bedarfe in bestimmten Regionen - etwa mit älterer Bevölkerung - individuell eingegangen werden. Das hängt immer von den Gegebenheiten und den jeweiligen Standortfaktoren ab. Ziel ist es, jeweils maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Mit den Regionalen Gesundheitszentren wird ein Angebot geschaffen, das die Patientinnen und Patienten aus einer Hand sektorenübergreifend versorgt und damit Vorteile gegenüber einer rein stationären Versorgung bietet.

Übersicht Regionales Gesundheitszentrum RGZ   Bildrechte: MS/ Canva.com

Verstärkte Aufsichtsfunktionen

Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung wird die Krankenhaus-Aufsicht im Gesundheitsministerium zukünftig weiter aufgebaut. In letzter Konsequenz können Krankenhäuser so beispielsweise ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, wenn diese nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen. Das Gesetz hat dazu die nötige Rechtssicherheit geschaffen.


Stärkung der Notfallversorgung und Alarm- und Einsatzplanung in besonderen Situationen

Um die Versorgung in Niedersachsen zu verbessern, sind jetzt alle Krankenhäuser zur Teilnahme am IVENA-System der Notfallversorgung verpflichtet. Dieser Interdisziplinärer Versorgungsnachweis ist eine Anwendung, mit der beispielsweise der Rettungsdienst mit Krankenhäusern vernetzt ist und so im Notfall einen Überblick über Ausstattung und Auslastung der Kliniken bekommt. Die Anwendung ermöglicht so eine überregionale Zusammenarbeit und bietet eine umfassende und detaillierte Ressourcenübersicht. Notfallpatienten können besser gesteuert und so schneller versorgt werden.

Niedersachsen ist zudem das erste Bundesland, das eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat, um seine Krankenhäuser im Falle einer neuen Pandemie zu verpflichten, wichtige Daten zur Auslastung und zu den Behandlungskapazitäten tagesaktuell an das Gesundheitsministerium zu melden.

Zudem werden Krankenhäuser, die verlässlich an der Notfallversorgung teilnehmen, bei Versorgungsentscheidungen besonders berücksichtigt.

Überwindung der Sektorengrenzen

Damit Patientinnen und Patienten die bestmögliche Versorgung erhalten, müssen oftmals Sektorengrenzen – also die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung - überwunden werden. Deshalb soll die Zusammenarbeit zwischen beiden Bereichen gefördert werden. So wird für mehr Kooperation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, aber auch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Gesundheitswesen gesorgt. Beispielsweise durch die Regionalen Gesundheitszentren (RGZ), die als neue Versorgungsform in das Gesetz aufgenommen wurden.


Stärkung von Patientenschutz und Patientensicherheit

Neben der bereits seit längerem bestehenden Pflicht für jedes Krankenhaus, eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher zu berufen, sieht das NKHG folgende weitere Pflichten für alle Krankenhäuser vor.


1. Jedes Krankenhaus hat Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker in ausreichender Zahl als Beratungspersonen für arzneimittelbezogene Fragestellungen einzusetzen.

2. In jedem Krankenhaus ist eine Arzneimittelkommission zu bilden, die eine Arzneimittelliste führt und das ärztliche und pflegerische Personal berät.

3. Jedes Krankenhaus hat für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Patientenversorgung beschäftigt sind, einen Plan zur Unterstützung bei berufsbezogenen Belastungen zu erstellen. Damit soll der hohen Dauerbelastung des in der direkten Patientenversorgung tätigen Personals präventiv entgegengewirkt werden.

4. Jedes Krankenhaus hat ein anonymes Fehlermeldesystem einzuführen. Dort können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verdachtsmomente für Fehlverhalten oder Straftaten innerhalb des Krankenhausbetriebes melden, ohne dass ihre Identität bekannt wird. Geregelt wird auch, dass die Meldungen vom Krankenhaus zur ständigen Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten sind. Wenn eine Meldung auf eine besondere Gefahr der Patientinnen und Patienten hindeutet, hat das Krankenhaus dies dem zuständigen Gesundheitsministerium unverzüglich mitzuteilen.

5. Um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen, sind in jedem Krankenhaus regelmäßige Konferenzen durchzuführen, bei denen auch Todesfälle und besonders schwere Krankheitsverläufe erörtert werden sollen. Eine Häufung von ähnlich eingetretenen Todesfällen fällt so schneller auf und es kann schnell reagiert werden.

6. Um auf die Bedürfnisse der immer älter werdenden Bevölkerung einzugehen, wird es Demenzbeauftragte geben. Sie kümmern sich darum, dass die besonderen Belange von dementiell veränderten Menschen im Klinikalltag berücksichtigt werden. Seit 1. Juli 2023 ist für jedes Krankenhaus eine Demenzbeauftragte oder ein Demenzbeauftragter zu berufen.

7. Bei der stationären Aufnahme muss geprüft werden, ob eine Betreuung besteht, eine Vorsorgevollmacht, Anhaltspunkte für eine Demenzerkrankung oder ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt. Dies gilt auch bei der Entlassung, damit auch eine Anschlussversorgung gut geregelt ist. Das schafft eine bessere Kooperation zwischen den Krankenhäusern und dem jeweiligen stationären oder ambulanten Bereich bei der Aufnahme – und Entlassung von Patientinnen und Patienten.

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz (NKHG) - einfach erklärt

 
Die Krankenhauslandschaft verändert sich!

Hier finden Sie weitergehende Informationen zur geplanten Krankenhausreform in Niedersachsen.

Patientenschutz & Patientensicherheit

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