Akkreditierungsstelle
Investitionskostenförderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz
Pflegebedürftige und deren Angehörige müssen sich im Alltag besonderen Herausforderungen stellen, welche häufig auch mit hohen Kosten einhergehen. Um den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu unterstützen, sind daher besonders ambulante Angebote, Angebote der Kurzzeitpflege und auch Tages- und Nachtpflegen wichtige Bausteine, um das ambulante Setting bedarfsgerecht zu gestalten. Zur Entlastung der Pflegebedürftigen in Niedersachsen fördert das Land Niedersachsen die Investitionskosten dieser Einrichtungsarten. Damit will es die pflegerische Versorgung in Niedersachsen sicherstellen und stärken; zugleich kommt es seiner gesetzlichen Verantwortung gemäß § 9 SGB XI nach. Das Förderverfahren wird dabei zwischen den Anbietern und den Förderbehörden abgewickelt, so dass die Pflegebedürftigen nicht mit dem Verfahren belastet werden.
Nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (§§ 7 bis 16 NPflegeG) steht die Stärkung der ambulanten pflegerischen Versorgungsstruktur im Vordergrund. Auf diese Weise wird der in § 3 SGB XI normierte Vorrang der häuslichen Pflege umgesetzt und der Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen nach einem möglichst langen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit unterstützt. Über 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden ambulant versorgt; sie werden weitestgehend von der Zahlung der Investitionskosten befreit, wenn sie Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.
Welche Bereiche werden gefördert
Gefördert werden die Investitionskosten von:
- ambulanten Pflegediensten,
- teilstationären Pflegeeinrichtungen wie Tagespflegen und
- Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 b Absatz 1 Nr. 4 SGB XI sind nicht förderfähig.
Art und Höhe der förderfähigen Aufwendungen sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren sind in der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO) geregelt. Die einheitliche Umsetzung wird durch Ausführungsbestimmungen und ein Kalkulationsschema unterstützt.
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen
Eine gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen durch Pflegeeinrichtungen, die eine Investitionskostenförderung des Landes erhalten, ist nach § 82 Abs. 3 SGB XI möglich,
- wenn Pflegeleistungen oder Pflegeplätze von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden, die die Fördervoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NPflegeG nicht erfüllen, oder
- wenn die Förderbeträge bei teilstationären Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Kurzzeitpflege nicht zur Deckung der betriebsnotwendigen Folgeaufwendungen und Aufwendungen ausreichen.
Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der Förderbehörde.
Pflegeeinrichtungen, die nicht gefördert werden, müssen die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI der zuständigen Förderbehörde anzeigen.
Zuständige Förderbehörden
Zuständige Förderbehörde ist die Kommune (Landkreis, kreisfreie Stadt oder die Region Hannover), in deren Gebiet die Pflegeeinrichtung liegt. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) ist die zuständige Förderbehörde für Pflegeeinrichtungen, deren Träger ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ist oder an denen selbst oder an deren Träger ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.
Pflegeeinrichtungen, die eine Förderung erhalten möchten, stellen bei der zuständigen Förderbehörde einen Antrag auf Förderung. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, wird die Förderung in der Regel quartalsweise abgerechnet und auf Antrag ausgezahlt.
Die kommunalen Förderbehörden erhalten quartalsweise Abschlagszahlungen für die Auszahlung der Fördermittel. Die Höhe der Abschläge wird anhand der Summe der im Vorjahr ausgezahlten Fördermittel sowie der Verrechnung eventueller Über- oder Unterzahlungen festgelegt. Die Abrechnung soll dem LS von den kommunalen Förderbehörden bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
Ansprechpartnerinnen für die kommunalen Förderbehörden und die Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft:
E-Mail: Team4SL2@ls.niedersachsen.de
Telefon: 04131 15-0
Anschrift:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Familie und Jugend
Team 4 SL2
Auf d. Hude 2
21339 Lüneburg
Fachaufsicht für die Umsetzung der Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetzes
E-Mail: NpflegeG-Fachaufsicht@ms.niedersachsen.de
Telefon: 0511 – 120 5812
Weiterführende Informationen und Vorlagen für die kommunale Sachbearbeitung stehen unter dem Link „Kommunale Sachbearbeitung“ für Sie zur Verfügung.
Anfragen an die Fachaufsicht können von den Förderbehörden mit dem Formular „Anfrage Fachaufsicht NPflegeG“ gestellt werden.