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Förderprogramm zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen

In Niedersachsen sollen noch vorhandene Kapazitätsreserven in vollstationären Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege mobilisiert werden. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können deshalb nach § 10a des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) für die verlässliche Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen Zuschüsse für die Tage erhalten, an denen diese Pflegeplätze nicht belegt werden können.

Auf diese Weise wird vollstationären Pflegeeinrichtungen das finanzielle Risiko abgenommen, wenn sie für einen Zeitraum von drei Jahren verlässliche Kurzzeitpflegeplätze anbieten und keine Vergütung für die Vorhaltung von flexiblen Kurzzeitpflegeplätzen auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88 a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege erhalten.

Die Höhe der Förderung, die Einzelheiten zur Auswahl der förderfähigen Pflegeplätze sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren sind in der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO) geregelt.

Zuständige Förderbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS). Pflegeeinrichtungen stellen dort bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Antrag auf Förderung im Folgejahr, für das Jahr 2024 bis zum 30. September 2024. Die Förderung wird in der Regel quartalsweise abgerechnet und auf Antrag ausgezahlt. Die Antragsformulare finden Sie auf der rechten Seite unter „Download“.

Ansprechpartnerin:

Frau Heinbichner (E-Mail: Team4SL2@ls.niedersachsen.de,Telefon: 04131-15-3226)

Anschrift:

Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Team 4SL2

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg


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