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Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen. Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für

  1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind,
  4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
  6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und
  7. Schülerinnen und Studentinnen.

Gesundheitsschutz
Werdende und stillende Mütter sind vor Gefährdungen, Überforderungen und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz gesetzlich zu schützen. Grundsätzlich bestehen daher auch ein Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, eigenverantwortlich die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung von Gefährdungen für Mutter oder Kind im Hinblick auf den Arbeitsplatz, den Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen erforderlich sind. Hierzu muss der Arbeitgeber rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen.

Mitteilungspflicht
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeberihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dieses bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter benachrichtigen.

Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Die gekündigte Frau muss dennoch innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet überschritten und die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich nachgeholt, besteht ebenfalls das Kündigungsverbot. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

Überwachung und Beratung
Bei Problemen am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft und Stillzeit können sich sowohl die betroffenen Frauen als auch die Arbeitgeber in Niedersachsen an die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter wenden. Diese sind auch für die Überwachung und die Bearbeitung von Anträgen nach dem Mutterschutzgesetz, z. B. auf Bewilligung einer Beschäftigung von 20 Uhr bis 22 Uhr oder in der Nacht, zuständig.

Finanzielle Sicherung bei Beschäftigungsverboten
Wenn schwangere oder stillende Frauen wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, ist ihnen vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.

Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag sind Frauen wirtschaftlich abgesichert. Sie erhalten Mutterschaftsgeld (zu beantragen bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn) und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.

Aushang des Gesetzes
In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen bzw. in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich zu machen.

Ansprechpartner und weitere Informationen
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Staatliches Gewerbeaufsichtsamt gern zur Verfügung. Eine Adress-Übersicht finden Sie in der Infospalte.

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