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Das Baugenehmigungsverfahren

Gemäß § 68 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft. Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden, wie z.B. Wohnhäusern, Garagen, Anbauten eine Baugenehmigung erforderlich. Der Bauaufsichtsbehörde wird damit ermöglicht, die Vereinbarkeit baulicher Anlagen mit dem öffentlichen Baurecht vor ihrer Ausführung zu überprüfen. Entspricht das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (§ 75 NBauO).

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Allerdings können im Einzelfall auch Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden.

Ausnahmen sind in den gesetzlichen Vorschriften als solche ausdrücklich kenntlich gemacht.

Eine Befreiung ist dagegen eine im Gesetz nicht vorgesehene Abweichung von den Rechtsvorschriften. Eine Befreiung muss ausdrücklich beantragt werden und ist an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden die Kosten für die Genehmigung vom Bauherrn angefordert.

Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht bestehen u.a. für

  1. genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 69 NBauO

  2. Wohngebäude geringer Höhe unter den Voraussetzungen des § 69a NBauO (Freistellungsverfahren ).

Für bestimmte bauliche Anlagen erfolgt ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 75 a NBauO.

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