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Verpflichtender Internetanschluss, größere Zimmer - Neue Bauvorgaben für Alten- und Pflegeheime sowie für Heime für Menschen mit Behinderungen bringen Verbesserungen für Bewohnerinnen und Bewohner

Zum 1. Oktober 2022 ist die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt die baulichen Anforderungen an Einrichtungen wie Heime für ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen. Sämtliche Neubauten müssen künftig nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend der neuen Standards nachgerüstet werden.

Unter anderem müssen die Wohnschlafräume von Wohneinheiten für eine Person zukünftig mindestens 14 Quadratmeter Platz bieten, zuvor waren (laut den bisherigen Vorgaben des Bundes in der Heimmindestbauverordnung) 12 Quadratmeter vorgegeben. Für zwei Personen beträgt die Mindestgröße der Wohnschlafräume nun 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter). Wohneinheiten für mehr als zwei Personen sind in Alten- und Pflegeheimen gar nicht mehr zulässig. Neu eingeführt wurde darüber hinaus eine Einzelzimmerquote in Heimen. Diese beträgt 70 Prozent aller Wohneinheiten.

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde zudem, dass in jedem Heim die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen sowie das Internet nutzen und telefonieren können. Das Internet muss auch in den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke und in den Therapieräumen nutzbar sein. Betreiberinnen und Betreiber von Heimen müssen das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk zur Verfügung stellen. Für die Bereitstellung des Internetanschlusses gilt eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.

Sozialministerin Daniela Behrens erklärt zu den geänderten baulichen Anforderungen: „Diese Regelungen kommen den Bewohnerinnen und Bewohnern in den Heimen sowie den anderen Wohnformen, die unter das Gesetz über unterstützende Wohnformen fallen, direkt zugute. Größere Wohneinheiten, die ganz selbstverständlich auch mit einem Internetanschluss ausgestattet sind, werden zukünftig der Standard sein. Die Vorstellung, dass das Leben insbesondere älterer Menschen ausschließlich offline stattfindet, ist längst überholt. In der Pandemie hat sich zudem gezeigt, wie wertvoll digitale Kommunikationsmittel im Alltag der Bewohnerinnen und Bewohner sein können. Ich hoffe, dass viele Betreiberinnen und Betreiber die neuen Vorgaben zeitnah umsetzen, damit auch diejenigen schnellstmöglich davon profitieren, die in bestehenden Einrichtungen leben.“

Hintergrund:

Die wichtigsten Regelungen der NuWGBauVO im Einzelnen:


- Wohneinheiten § 2

Die Größe von Wohnschlafräumen in Wohneinheiten beträgt für eine Person jetzt 14 Quadratmeter (vormals: 12 Quadratmeter). Für zwei Personen beträgt diese Größe (streichen: von Wohneinheiten) jetzt 22 Quadratmeter (vormals: 18 Quadratmeter). Wohneinheiten für mehr als zwei Personen sind in Alten- und Pflegeheimen nicht mehr zulässig (vormals: mehr als vier Personen nicht zulässig). An jeder Wohneinheit muss ein Sanitärraum angeschlossen sein. Dieser muss mit einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder einer Badewanne ausgestattet sein. Es ist zulässig, dass der Sanitärraum von zwei Wohneinheiten genutzt wird, wenn damit nicht die Nutzung durch mehr als zwei Bewohnerinnen und Bewohner verbunden ist. Zuvor war die Nutzung von sanitären Anlagen durch bis zu vier Bewohnerinnen und Bewohner zulässig, und für bis zu 20 Personen musste eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen. Neu eingeführt wurde eine Einzelzimmerquote in Heimen. Diese beträgt 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten.


- Funktionsraum § 3

Der Funktionsraum muss neben der Aufnahme der Sachen für die Bewohnerinnen und Bewohner auch für die Lagerung von Infektionsschutzmaterial geeignet sein. Mit der Aufnahme dieser zusätzlichen Anforderung wurden die Erfahrungen aus der Pandemie-Lage bedingt durch das Virus SARS-CoV-2 berücksichtigt. Zudem müssen auf jeder Etage mit Wohneinheiten nunmehr ein Schmutzraum und eine Fäkalienspüle vorhanden sein.


- Räume für gemeinschaftliche Zwecke § 4

Neu ist, dass in jedem Gebäude eines Heims ein Raum für gemeinschaftliche Zwecke vorhanden sein muss. Er muss so angelegt sein, dass auch bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner an Veranstaltungen teilnehmen können. Die Anforderung an die Grundfläche beträgt jetzt 2 Quadratmeter je Bewohnerin und Bewohner (vormals: 0,75 Quadratmeter). Die Grundfläche kann auf mehrere Räume des Gebäudes aufgeteilt werden, jedoch muss jeder Raum mindestens eine Grundfläche von 20 Quadratmetern haben.


- Therapieräume § 5

Therapieräume sind nunmehr in jedem Gebäude eines Heims vorzuhalten.


- Sanitärräume, sanitäre Anlagen § 6

Neu in die Verordnung wurde aufgenommen, dass die Armaturen an Badewannen, Duschen, Waschtischen und Handwaschbecken, die für die Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, mit einem Verbrühungsschutz versehen sein müssen. Die Übergangsfrist gilt insoweit ebenfalls nur bis zum 31.12.2025 und kann auch nicht verlängert werden.


- Flure, Türen, Treppen, Aufzüge und Fenster § 7

Die bisher wesentlichen Regelungen zu Fluren und Türen, namentlich Transportmöglichkeiten für bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vorgaben zu Handläufen wurden beibehalten. Neu aufgenommen wurde in die Verordnung, dass die Türen zu den Wohneinheiten und Sanitärräumen von innen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein müssen. Neu in die Verordnung aufgenommen wurde zur Vermeidung von Fensterstürzen, dass die Fenster im Bedarfsfall so gesichert werden müssen, dass diese nur in Kippstellung zu öffnen sind. Auch hier gilt die Übergangsfrist nur bis zum 31.12.2025. Weiterhin sind Aufzüge in nicht stufenlos zugänglichen Bereichen vorzuhalten. Diese müssen in Art, Größe, Ausstattung und Anordnung den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechen.


- Kommunikation und Mediennutzung § 8
In die Verordnung wurde aufgenommen, dass in jedem Heim die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen sowie das Internet nutzen und telefonieren können. Das Internet muss auch in den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke und in den Therapieräumen nutzbar sein. Betreiberinnen und Betreiber von Heimen müssen das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk zur Verfügung stellen. Auch hier gilt die Übergangsfrist nur bis zum 31.12.2025. Endgeräte müssen Betreiberinnen und Betreiber nicht zur Verfügung stellen.


- Ordnungswidrigkeiten § 11

Sofern die jeweiligen Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt werden sollten, ist dies mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt.


Die gesamte Verordnung im Wortlaut finden Sie unter:

https://www.niedersachsen.de/download/188067/Nds._GVBl._Nr._31_2022_vom_26.09.2022_S._559-566.pdf


04.10.2022

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