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Niedersächsische Unterhaltsvorschuss-Stellen holen in 2022 deutlich mehr Unterhaltsvorschuss-Zahlungen zurück

Rückgriffsquote steigt in Niedersachsen 2022 auf 20,54%


Bei minderjährigen Kindern bekommt jener Elternteil Kindesunterhalt vom anderen Elternteil gezahlt, der sich hauptsächlich um die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes kümmert. Der Staat springt ein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Kinder von Alleinerziehenden können dann die staatliche Leistung Unterhaltsvorschuss erhalten. Es ist aber auch eine Aufgabe der Unterhaltsvorschuss-Stellen, die von ihnen geleisteten Zahlungen soweit wie möglich von den unterhaltspflichtigen Elternteilen zurückzuholen. Im Jahr 2022 waren dies bundesweit 493 Millionen Euro, allein in Niedersachsen knapp 53,5 Millionen Euro.

Die Rückgriffsquote ist in Niedersachsen damit im Jahr 2022 auf 20,54% gestiegen. Dies entspricht einer Steigerung von rund 4,6 Millionen Euro. Damit liegt Niedersachsen auf Platz 4 im Vergleich aller Bundesländer. Sozialminister Dr. Andreas Philippi: „Die niedersächsischen Unterhaltsvorschussstellen haben im Jahr 2022 herausragende Arbeit geleistet. Denn Unterhaltsvorschuss-Zahlungen zurückzuholen, ist eine mühevolle und langwierige Aufgabe. Ich freue mich, dass es ihnen gelungen ist, unter schwierigen Rahmenbedingungen erneut die niedersächsische Rückgriffsquote zu steigern.“

Nach einer Trennung ist die wirtschaftliche Situation häufig auch für unterhaltspflichtige Elternteile schwierig. Deshalb kann es mitunter lange dauern, bis die Vorschussleistungen vollständig zurückgezahlt werden können. Das erfolgt regelmäßig über langfristige Zahlungsvereinbarungen. Der sogenannte Rückgriff auf die in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschüsse darf auch nicht zu Lasten des laufenden Unterhalts stattfinden.


Zum Hintergrund:

Die Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beliefen sich in Niedersachsen in 2022 auf rund 260,3 Millionen Euro (bundesweit waren dies rund 2,5 Milliarden Euro). Das Land Niedersachsen trägt hiervon einen Anteil von 40%. Das entspricht in 2022 rund 104,1 Millionen Euro. Im Vorjahr waren es noch rund 100,6 Millionen Euro. Dies entspricht einer Steigerung von rund 3,5%.

In Niedersachsen sind die Kommunen ermächtigt, die nach § 7 des UVG auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
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erstellt am:
17.02.2023

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