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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Daniela Behrens


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 14.09.2021, TOP 6


– Es gilt das gesprochene Wort –

„Die Hebammen sind bei der gesundheitlichen Versorgung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen von größter Bedeutung. Ihr Wissen und das von ihnen aufgebaute Versorgungsangebot bei einer Schwangerschaft, der Geburt, am Wochenbett und während der Stillzeit ist vielfältig und umfassend. Für werdende Mütter und für die Familie sind sie unverzichtbare Begleiterinnen. Wir müssen also auf Ausbildung und Berufsausübung ein Augenmerk legen.

2019 wurden vom Bund mit dem „Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung“ die Hebammenausbildung novelliert. Das Hebammenreformgesetz setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um und führt als neue Ausbildungsform das duale Studium ein.

Damit hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und die Inhalte des Studiums und damit die Berufszulassung festgeschrieben. Entsprechend muss auch das Niedersächsische Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs novelliert werden.

Im Niedersächsischen Hebammengesetz werden Berufsausübung und die dabei geltenden Pflichten geregelt. Für die Tätigkeiten der Hebammen werden dazu die Ausbildungsinhalte aus dem Bundesgesetz übernommen. Außerdem ergänzen wir insbesondere die Impfberatung und Hilfe beim Stillen. Diese sind im Bundesgesetz nicht enthalten, uns aber weiterhin besonders wichtig.

Weiter sollen Hebammen in Zukunft gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde ihre Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Auch das ist der Landesregierung im Sinne der Behandlungssicherheit und als Klarstellung für alle Hebammen ein besonderes Anliegen.

Zwar sind im Niedersächsischen Hebammengesetz die Meldepflichten für die Hebammen geregelt. Anders als in anderen Fachgesetzen ist bislang jedoch kein Ordnungswidrigkeitstatbestand vorgesehen, nach denen ein Landkreis auch die Möglichkeit hätte, ein Bußgeld zu verhängen, wenn eine Hebamme ihren Meldepflichten nicht nachkommt.

Darüber hinaus können zukünftig im Falle von Verstößen zu wichtigen Meldepflichten Bußgelder verhängt werden. Zu diesen wichtigen Meldepflichten gehören beispielsweise die Meldung der Niederlassung und die Meldung von Komplikationen, die zu Todesfällen geführt haben.

Mit dem Ordnungswidrigkeitstatbestand können die kommunalen Gesundheitsbehörden ein Nichtbefolgen der gesetzlichen Pflichten der Hebammen ahnden – und zwar schon unterhalb der Schwelle einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.

Ich danke allen Beteiligten für die konstruktive Ausschussberatung. Wie vom Hebammenverband angeregt werden wir den Meldebogen für die Angaben gegenüber den örtlichen Gesundheitsämtern praktischer gestalten und bei der Überarbeitung, die gemeinsam mit Hebammenverband, Kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesgesundheitsamt erfolgen soll, nochmals die aktuelle Gesetzesänderung vorstellen.

Mit dem Gesetzesbeschluss wird heute Klarheit und Sicherheit geschaffen: für die Hebammen und für werdende Mütter und Familien.

Vielen Dank!“


Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.09.2021

Ansprechpartner/in:
Stefanie Geisler

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