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Landtag verabschiedet Gesetz zur Auszahlung des Sofortzuschlags

Sozialministerin Daniela Behrens: „Niedersachsen stellt die Weichen zur Auszahlung des neuen Sofortzuschlags für bedürftige Kinder und Jugendliche in der Sozialhilfe“


Mit der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs hat der Niedersächsische Landtag die Weichen für die Auszahlung des Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro monatlich für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren gestellt.

Hierzu Sozialministerin Daniela Behrens:

„Als eines der ersten Bundesländer stellt Niedersachsen die Weichen für die Auszahlung des neuen Sofortzuschlags und ermächtigt damit die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover als Sozialhilfeträger ab Juli den Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro zusätzlich an bedürftige Kinder, Jugendliche auszuzahlen. Die steigenden Kosten für den Lebensunterhalt treffen Kinder und Jugendliche aus armen Familien besonders hart. Wer schon vor der Pandemie und der rasant wachsenden Inflation jeden Cent zweimal umdrehen musste, den treffen die Preissteigerungen mit voller Härte. Der Sofortzuschlag kann das Gröbste abpuffern und ist ein richtiger Schritt im Kampf gegen die Kinderarmut und eine wichtige Brückenleistung, bis der Bund die Kindergrundsicherung endlich umgesetzt hat.“

In Niedersachsen werden über 300.000 junge Menschen von der Leistung profitieren.



Hintergrund

Der Bundesgesetzgeber hatte am 27. Mai 2022 das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen“ verabschiedet und veröffentlicht. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche ab Juli einen Sofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 Euro bekommen sollen.

Es handelt sich um eine neue Leistung, um bedürftige Kinder und Jugendliche in den Mindestsicherungssystemen zusätzlich zu unterstützen. Neben Kindern und minderjährigen Jugendlichen, die in der Sozialhilfe einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder Bildungs- und Teilhabeleistungen haben, gehören hierzu auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren mit existenzsichernden Leistungsansprüchen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Der Sofortzuschlag soll vorübergehend bis zu der mittelfristig vorgesehenen Einführung einer sogenannten Kindergrundsicherung gezahlt werden.

In der Sozialhilfe ist es für eine rechtzeitige Leistungsumsetzung zwingend erforderlich, dass die Bundesländer die zuständigen Aufgabenträger für den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII kurzfristig festlegen. Der Bund ist verfassungsrechtlich nicht berechtigt, den Kommunen zusätzliche neue Aufgaben zuzuweisen.

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erstellt am:
29.06.2022

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