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Kinder- und Jugendschutz

In einer stark vom permanenten Wandel geprägten Gesellschaft muss Kinder- und Jugendschutz als Querschnittsaufgabe verstanden werden und daher eine Vielzahl von präventiven Angeboten und Leistungen, durch die den Gefährdungen vorgebeugt werden soll und auch ein ausdifferenziertes Maßnahmenportfolio intervenierende Maßnahmen in Fällen von Kindeswohlgefährdung bereithalten.

Kinder und Jugendliche werden mit vielfältigen und sehr unterschiedlichen Eindrücken, Erfahrungen und Erlebnissen im Alltag konfrontiert. Im Gegensatz zu Erwachsenen können sie diese allerdings zum Teil nicht oder nur unzureichend verarbeiten.


Kinder und Jugendliche brauchen eine Welt, die sie dabei unterstützt, Entwicklungsaufgaben zu bewältigen und sie zudem vor negativen Einflüssen und Gefährdungen schützt.

Eine Maßnahme ist dabei der hier veröffentlichte Leitfaden „Vertrauensschutz im Kinderschutz“ in der vorliegenden dritten Fassung. In diesem werden wichtige Fragen umfangreich beantwortet und durch die fachlichen Empfehlungen für alle Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe und für die Akteure, die mit jungen Menschen arbeiten, ein rechtssicherer Umgang gewährleistet. Der Leitfaden greift hierfür wesentliche daten­schutzrechtliche Fragen aus der Praxis auf und bietet passende Antworten. Besonders hervorzuhe­ben ist, dass die konkreten Fallbeispiele für klare Verfahrensabläufe und Einschätzungen sorgen können und somit schneller und sicher gehandelt werden kann.

Datenschutz ist allgegenwärtig und durch die Sicherstellung des Datenschutzes werden unsere Persönlichkeitsrechte in den Blick genommen und geschützt, denn das Recht auf »informationelle Selbstbestimmung« ergibt sich aus dem Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Weitere Aspekte sind die Anliegen des kontrollierenden – eingreifenden Kinder- und Jugendschutzes ist es daher, Kinder und Jugendliche vor Beeinträchtigungen und Gefahren zu schützen. Zahlreiche gesetzliche Vorschriften richten sich deshalb an Erwachsene, Gewerbetreibende, Online-Anbieter usw. und reglementieren ihr Handeln mit Blick auf Angebote, die sich auch an Kinder und Jugendliche richten. Am 01.04.2003 traten zeitgleich das bundesweite Jugendschutzgesetz –JuSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV in Kraft.

Zielsetzung des so genannten erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) sind präventive Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern wie z. B:

  • der Gewalt an Mädchen und Jungen (z. B. familiäre Gewalt, Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
  • der Gewalt von Jungen und Mädchen
  • der Suchtprävention (z. B. Alkohol, Tabak, Haschisch, Ess-Störungen, Spielsucht)
  • der Medienpädagogik (Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen, Medienkompetenz der Erziehenden)
  • der Gefährdung durch Sekten und Psychogruppen

Unter den strukturellen Kinder- und Jugendschutz fallen die Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. sie verhindern sollen. Ziel sind kinder- und jugendgerechte Lebensbedingungen. Lebensräume von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei angepasst und verbessert werden, indem gesellschaftliche Zusammenhänge und Strukturen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, erkannt und durch gestaltende und planende Maßnahmen beseitigt werden. Hierzu zählen:

  • Verkehrsplanung
  • Stadtplanung
  • Spielraum- und Freizeitstättenplanung
  • Umweltschutz
  • Verhinderung von struktureller Vernachlässigung
Für die Verfahren nach § 8a SGB VIII wurde für öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe eine Broschüre erstellt, die Möglichkeiten und Chancen des Datenschutzes anhand mehrere Fallkonstellationen aufzeigt. Diese Broschüre finden Sie unter Downloads.
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Datenschutzrechtliche Fragen bei (Verdacht auf) Kindeswohlgefährdung

  Vertrauensschutz im Kinderschutz
(2,70 MB)

Kinder- und Jugendtelefon

NummergegenKummer
116 111

Link zur Homepage

ms   Bildrechte: ms

Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII

ms   Bildrechte: ms

Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 4 KKG

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