Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Heimaufsicht

Das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) gilt für Heime in Niedersachsen. Auf die unterstützenden Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens) sind die Vorschriften über Heime anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gesetz soll darauf hinwirken, dass sich das Angebot unterstützender Einrichtungen (Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens und Einrichtungen der Tagespflege) weiterentwickelt.

Zweck des Gesetzes ist es u. a.,

  • die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in diesen Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  • Bewohnerinnen und Bewohner unterstützender Einrichtungen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  • die Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb von Einrichtungen zu wahren und zu fördern,
  • die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner bei Entscheidungen der Heimleitung zu gewährleisten und zu stärken.

Hierfür überwachen die Heimaufsichtsbehörden durch wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen, die auch unangemeldet und auch während der Nachtzeit erfolgen können, die Einhaltung der den Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten des Gesetzes. Die Heimaufsichtsbehörden nehmen Ihren Auftrag überwiegend durch die Beratung von Betreiberinnen und Betreiber von Heimen wahr. Es können auch Anordnungen erlassen werden.

Die Heimaufsichtsbehörden beraten und informieren auch

  1. die Bewohnerinnen und Bewohner von unterstützenden Einrichtungen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten,
  2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützende Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und
  3. die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.

Zu den ordnungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gehören ferner die

  • persönliche und fachliche Anforderungen an die Beschäftigten,
  • Bestimmungen darüber, wer als Fachkraft gilt und zu welchem Anteil Fachkräfte an der Durchführung des Pflegeprozesses einzusetzen sind,
  • bauliche Anforderungen und
  • Regelungen zur Mitwirkung.

Für das auf Heimverträge anwendbare Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, welches dem Zivilrecht zuzuordnen ist, sind die Heimaufsichtsbehörden nicht zuständig. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Heimvertrag obliegt den Bewohnerinnen und Bewohnern daher selbst. Diese können sich jedoch z. B. durch ihre Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuer, durch Verbraucherschutzorganisationen oder durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen oder durch die Pflegestützpunkte beraten lassen.

Bei Fragen, Anliegen oder Beschwerden unterstützende Einrichtungen betreffend, wenden Sie sich bitte an die Heimaufsichtsbehörden bei den Landkreisen, den kreisfreien oder den großen selbständigen Städten, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt.

Für Angelegenheiten, die unterstützende Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen betreffen, ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim zuständig.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den unterstützenden Einrichtungen arbeiten die Heimaufsichtsbehörden u. a. mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen daher auch an die Träger der Sozialhilfe und die für Sie zuständige Pflegekasse wenden. Auch die Beschwerdestelle Pflege setzt sich für die Wahrung der Rechte pflegebedürftiger Menschen ein.

Dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (an: heimrecht-fachaufsicht@ms.niedersachsen.de) obliegt die Fachaufsicht über die niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden. Wenn Sie mit dem Handeln der Heimaufsichtsbehörden nicht einverstanden sind, können Sie sich an das Ministerium wenden, um im Wege der Fachaufsicht das Handeln der Heimaufsichtsbehörden überprüfen zu lassen.

Ref. 104 Pflege, Heimaufsicht

Fachaufsicht über die Heimaufsichtsbehörden
Telefon: (0511) 120-5838
(0511) 120-5839
Fax: (0511) 120-995838
(0511) 120-995839

E-Mail:
heimrecht-fachaufsicht@
ms.niedersachsen.de

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