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Hinweise zur Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle in Niedersachsen

Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn

  1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und
  2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.

In Niedersachsen ist für die Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Zulassungsbehörde) zuständig. Die Zulassung wird nur auf Antrag erteilt. Sie steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf die Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle nicht besteht. Das Niedersächsische Sozialministerium ist verpflichtet, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicherzustellen. Die Zulassung wird daher grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.

Für das Verfahren zur Erteilung der Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle benötigt die Zulassungsbehörde folgende Unterlagen und Nachweise:

  • Formloser Antrag mit konkreter Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers; bei medizinischen Einrichtungen mit Angaben zu dessen Namen, Rechtsform und Ort des Sitzes,
  • Nachweis über das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes der impfenden Person (beglaubigte Kopie der Approbation als Ärztin oder als Arzt oder der Berufserlaubnis, nicht älter als einen Monat, sowie Identitätsnachweis bei Namensänderung),
  • Unterlagen, mit denen die erforderliche fachliche Qualifikation nachgewiesen wird. Einen spezifischen Nachweis fordern die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die Zulassungsbehörde nimmt daher stets eine Einzelfallprüfung vor. Der Nachweis wird in jedem Falle erbracht durch die Erlaubnis, die Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ führen zu dürfen. Ärztinnen und Ärzte, die diese Zusatzbezeichnung nicht führen dürfen, können den Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation auch auf andere Weise erbringen. Dies ist möglich durch Bescheinigungen und Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten oder zertifizierten Fortbildungskursen in Reise- oder Tropenmedizin, praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Impfwesens, Kenntnisse über die Beherrschung anaphylaktischer Reaktionen und über lebensrettende ärztliche Sofortmaßnahmen.
  • Erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die es der Zulassungsbehörde ermöglichen zu prüfen, ob geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind. Neben konkreten Angaben zu Straße, Ort und Lage der Räumlichkeiten kommen insoweit in Betracht: Lagepläne oder Grundrisszeichnungen der für die Impfung eingerichteten Räumlichkeiten, Beschreibungen der sachlichen Ausstattung und Materialien für die erforderlichen Verrichtungen und ordnungsgemäße Lagerung des Impfstoffes, Nachweise über die Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung.

Eine erteilte Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle ist an die jeweilige ärztliche Person und an die jeweiligen Räumlichkeiten gebunden. Sollen die Impfungen nach der Zulassung von einer anderen ärztlichen Person oder an einem anderen Ort durchgeführt werden, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine neue oder eine weitere Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle erforderlich. Wird die Impftätigkeit aufgegeben, wird die erteilte Zulassung unwirksam. Entfallen nachträglich gesetzliche Voraussetzungen, so wird von der Zulassungsbehörde geprüft, ob die erteilte Zulassung widerrufen wird.

Anträge auf Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle nebst Unterlagen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, richten Sie bitte an das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Postfach 141, 30001 Hannover.

Die Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle ist kostenpflichtig. Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes sieht einen Gebührenrahmen von 12 bis 2.060 Euro vor. Die jeweils fällige Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrages. Im Regelfall wird eine Gebühr in Höhe von 140 Euro erhoben. Hinzu kommen ggf. Auslagen in geringer Höhe. Auch die Ablehnung eines Antrages ist kostenpflichtig.

Als Service für die Bürgerinnen und Bürger werden die in Niedersachsen zugelassenen speziellen Gelbfieber-Impfstellen mit Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten in einer Übersicht auf den Internetseiten des Ministeriums unter http://www.ms.niedersachsen.de (Themen > Gesundheit) veröffentlicht. Es sollte daher die Bereitschaft zur Veröffentlichung der persönlichen Daten bestehen. Eine Pflicht besteht nicht.

Besonderer Hinweis für Gelbfieber-Impfstellen mit Zulassung nach altem Recht:

Sofern eine Gelbfieber-Impfstelle vor dem 29. März 2013 (Inkrafttreten des IGV-Durchführungsgesetzes) befristet zugelassen worden ist und die Zulassung im Weiteren ihre Wirksamkeit verliert oder inzwischen verloren hat, muss – sofern gewünscht – rechtzeitig ein neuer Antrag auf Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle gestellt werden. Die Verlängerung einer Zulassung kennt das Recht insoweit nicht. Auch in diesem Fall sind grundsätzlich die o. g. Unterlagen vorzulegen, da für die Entscheidung über den Antrag die nunmehr geltenden Bestimmungen des IGV-Durchführungsgesetzes maßgeblich sind.

Unbefristet erteilte Zulassungen von Gelbfieber-Impfstellen nach altem Recht bleiben von den Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten des IGV-Durchführungsgesetzes unberührt.

Gelbfieberimpfstellen

Foto: Logo der Weltgesundheitsorganisation

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