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Patientenschutz & Patientensicherheit

Am 28. Juni 2022 hat der Niedersächsische Landtag die Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) beschlossen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Gegenüber der bereits am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen großen Novelle. wurden die Patientensicherheit und der Patientenschutz noch weiter erheblich gestärkt. Die Krankenhausträger haben die Einhaltung folgender Regelungen zu gewährleisten:

  1. Jedes Krankenhaus muss sicherstellen, dass Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker in ausreichender Zahl als Beratungspersonen für die Station eingesetzt werden und für arzneimittelbezogene Fragestellungen zur Verfügung stehen.
  2. In jedem Krankenhaus ist eine Arzneimittelkommission zu bilden, die eine Arzneimittelliste führt und das ärztliche und pflegerische Personal berät.
  3. Jedes Krankenhaus hat für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Patientenversorgung beschäftigt sind, einen Plan zur Unterstützung bei berufsbezogenen Belastungen zu erstellen. Damit soll der hohen Dauerbelastung des in der direkten Patientenversorgung tätigen Personals präventiv entgegengewirkt werden. Die hier enthaltenen Maßnahmen dienen unmittelbar der Gesunderhaltung des Personals und damit mindestens mittelbar dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Denn diese können so vor Gefahren, die sich aus der Ermüdung des Personals ergeben könnten, bewahrt werden.
  4. Jedes Krankenhaus hat ein anonymes Fehlermeldesystem einzuführen. Dort können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verdachtsmomente für Fehlverhalten oder Straftaten innerhalb des Krankenhausbetriebes melden, ohne dass ihre Identität bekannt wird. Geregelt wird auch, dass die Meldungen vom Krankenhaus zur ständigen Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten sind. Wenn eine Meldung auf eine besondere Gefahr der Patienten hindeutet, hat das Krankenhaus dies dem zuständigen Gesundheitsministerium unverzüglich mitzuteilen.
  5. Um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen, sind in jedem Krankenhaus regelmäßige Konferenzen durchzuführen, bei denen auch Todesfälle und besonders schwere Krankheitsverläufe erörtert werden sollen. Eine Häufung von ähnlich eingetretenen Todesfällen fällt so schneller auf und es kann schnell reagiert werden.
  6. Für jedes Krankenhaus ist mindestens eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
  7. Für jedes Krankenhaus ist ab 1. Juli 2023 mindestens eine Demenzbeauftragte oder ein Demenzbeauftragter zu berufen. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung kann Krankenhausträger im begründeten Einzelfall von der Verpflichtung befreien.
  8. Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen sicherstellen, dass sie Notfallleistungen entsprechend der vereinbarten Notfallstufe erbringen.
  9. Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen einen Alarm- und Einsatzplan sowie einen Notfallplan erstellen und regelmäßig interne Übungen durchführen und an externen Übungen des Rettungsdienstes bzw. Katastrophenschutzes teilnehmen.
  10. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus muss geprüft werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt, eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde, eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder die Patientin oder der Patient aufgrund einer Behinderung Unterstützungsleistungen bedarf. Liegen bei Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie oder er an Demenz erkrankt ist, so hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass darüber, vorbehaltlich der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, ein medizinischer Befund erhoben und die oder der Demenzbeauftragte über diesen unterrichtet wird.
  11. Über das Entlassmanagement ist frühzeitig zu informieren. Beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung sind Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen zu unterstützen.


Die Aufsichtsbehörde überwacht, dass die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Hochschulkliniken sowie ihre Träger ihre Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ausüben. Sie erreichen die zuständige Stelle über die E-Mail-Adresse: krankenhausaufsicht@ms.niedersachsen.de. Die Aufsicht über die Hochschulkliniken – das sind die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen – führt das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur.


ms   Bildrechte: Unsplash/Sharon Mc Cutcheon

Foto: Eine Frau liegt in einem Krankenhausbett.

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