Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Krankenhausplanung

Niedersachsen ist wie alle Länder nach § 6 Abs. 1 des bundesweit gültigen Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verpflichtet, einen eigenen Krankenhausplan aufzustellen. Dieser Plan bildet die Basis, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Kliniken nach Standort, Fachrichtungen, Bettenzahl sowie Funktionseinheiten darzustellen.

Auf der Grundlage dieses Rahmenplans des Landes vereinbaren die Krankenhäuser den Versorgungsauftrag mit den Krankenkassen als Kostenträgern. Ziel ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (§1 KHG). Gleichzeitig soll der Krankenhausplan die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können.

Krankenhausplanungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Es stellt unter Beteiligung des Krankenhausplanungsausschusses den Krankenhausplan auf oder schreibt ihn fort. Dem Planungsausschuss gehören Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen, dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft an. Die Aufstellung des Krankenhausplans wird nach vorheriger Stellungnahme durch den Niedersächsischen Landtag von der Landesregierung beschlossen.

Wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses und die Kapazitäten seiner Fachabteilungen und Funktionseinheiten ist der Grad der Inanspruchnahme durch die Patientinnen und Patienten. Deshalb wird die Bettenkapazität für jede der 20 ärztlichen Fachrichtungen – gemessen am tatsächlich zu versorgenden Bedarf entweder aufgestockt oder reduziert. Dabei wird ein durchschnittlicher Bettennutzungsgrad zugrunde gelegt.

Die Krankenhausplanungsbehörde kann so, unterstützt durch die Fachleute im Krankenhausplanungsausschuss, flexibel auf regionale Veränderungen in der Altersstruktur, der Einwohnerzahl, der Krankenhaushäufigkeit, der Verweildauern oder des medizinischen Fortschritts reagieren.

Ausgewiesen werden im Krankenhausplan auch die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind.


Ausweisung von Zentren

Im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) damit beauftragt, für die Zentren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzusetzen.

Die diesbezügliche Beschlussfassung des G-BA (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)) erfolgte am 05.12.2019, vorbehaltlich der Prüfung des Bundesministeriums für Gesundheit. Am 12.03.2020 wurden die festgesetzten Qualitätsanforderungen gemäß § 94 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung prüft Anträge auf Ausweisung als Zentrum für die im Beschluss des G-BA vorgesehenen Zentrumsarten in einem mehrstufigen Verfahren.

Geprüft werden die individuellen Qualitätsanforderungen für das Zentrum gemäß § 1 der jeweiligen Anlage des G-BA-Beschlusses.

Auf dieser Seite befinden sich ein Merkblatt sowie Antragsvordrucke der Stufe I für die Ausweisung von Zentren, bei denen der G-BA bereits Qualitätsanforderungen definiert hat, zum Download. Die Antragsvordrucke der Stufe I sind mit den entsprechenden Nachweisen beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung einzureichen.

Nach erfolgter positiver Prüfung der Voraussetzungen des Antrags der Stufe I erfolgt der Versand des Antragsvordrucks der Stufe II durch das Ministerium an das antragstellende Krankenhaus. Diese sind sodann innerhalb von 2 Wochen ausgefüllt und mit den zugehörigen Nachweisen an das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zurückzusenden.

Für Zentren, für die noch keine Qualitätsanforderungen definiert wurden, prüft der G-BA bis zum 31.12.2020 die erforderlichen Qualitätsanforderungen. Die Antragsvordrucke werden hier zur Verfügung gestellt, sobald diese abschließend definiert wurden.


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln