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Einrichtungsbezogene Masern-Impfpflicht

§20 Infektionsschutzgesetz – „Masernschutzgesetz“


Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erziehinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Personen, die am 1. März 2020 in den in § 20 Abs. 8 IfSG aufgezählten Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren und noch tätig sind bzw. betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, müssen bis zum 31. Juli 2022 entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.

Ohne Vorlage der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben bzw. betreut oder untergebracht werden.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Kinder im Alter von 0 bis 12 Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis vorlegen. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masern-Impfung bzw. eine durchgemachte Maserninfektion (z.B. Nachweis von Masern IgG Antikörpern) einen nahezu lebenslangen Schutz bietet.

Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Maserimpfung trägt somit zu einem hohen und verlässlichen Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.

Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen, ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.

Die Regelung des § 20 Abs. 8 ff. IfSG bleibt zunächst unbefristet bestehen.

Tabelle: Abschließende Auflistung aller Einrichtungen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen

Art der Einrichtung Personengruppe Spezifikation
Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG Kinder ab dem vollendenten ersten Lebensjahr, die in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden

- Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind

1a. Kindertageseinrichtungen

1b. Kinderhorte

2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),

3a. Schulen

3b. sonstige Ausbildungseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG

- Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in Heimen bereits vier Wochen betreut werden sowie Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Heimen tätig sind

Kinderheime
Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG - Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Geflüchtete bereits 4 Wochen untergebracht sind oder dort tätig sind

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG - Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in den genannten medizinischen Einrichtungen tätig sind

1. Krankenhäuser

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

4. Dialyseeinrichtungen

5. Tageskliniken

6. Entbindungseinrichtungen

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

impfen   Bildrechte: Whitessesion/Pixabay

Foto: Eine Spritze wird in den Arm gestochen

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