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Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure

Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958;


Mit der Änderung des NGöGD wird eine niedersächsische Rechtsgrundlage für die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur geschaffen. Bisher erfolgt diese Ausbildung in Niedersachsen auf der Rechtsgrundlage des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Änderung des NGöGD reglementiert einen Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anerkennungsrichtlinie) und eröffnet den Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinie sowie den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Juni über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.

Die Änderung des NGöGD sieht vor, dass Voraussetzung für die Tätigkeit in der Hygienekontrolle im öffentlichen Gesundheitsdienst der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ist. Die Änderung des NGöGD und die sich daraus ergebende Verordnungsermächtigung für eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure ist vergleichbar mit den Regelungen in anderen Bundesländern. Der bisherige Regelungsumfang der Nordrhein-Westfälischen Regelung wird beibehalten.

Als legitimes Ziel des Allgemeininteresses führt Artikel 6 Absatz 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder sonstige zwingende Gründe auf.

Der Schutz der öffentlichen Gesundheit kann nur dadurch erreicht werden, dass die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Reglementierung des Berufszugangs auf der Rechtsgrundlage des Landes Nordrhein- Westfalen bei der Schaffung einer eigenständigen niedersächsischen Rechtsgrundlage Beibehalten wird.

Ziel der Änderung des NGöGD ist es, dass die Aufgaben auf dem Gebiet des Infektionsschutzes, der Infektionsprävention und der Hygieneüberwachung im ordnungs-rechtlichen öffentlichen Gesundheitsschutz weiterhin durch gut ausgebildetes und qualifiziertes Fachpersonal erfüllt werden.

Die von den Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure ausgeübten Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes, der Infektionsprävention und der Hygieneüberwachung und der Umsetzung entsprechender Hygienemaßnahmen nicht nur im Krankenhaus, sondern auch im Heim- und Pflegebereich sowie bei der ambulanten medizinischen und pflegerischen Versorgung weisen eine Komplexität aus, die es erforderlich macht, dass diese Tätigkeiten von fachlich qualifizierten Personen ausgeübt werden.

Damit werden gesundheitliche Risiken für die Bürger/innen abgewendet, was nur durch die regelmäßige Kontrolle durch die öffentlichen Gesundheitsämter sichergestellt werden kann.

Die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie wird festgestellt. Eine unverhältnismäßige Begrenzung oder gar Diskriminierung beim Berufszugang oder der Berufsausübung liegen nicht vor.

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