Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Die Tätigkeit der Heilpraktiker ist nach dem gleichnamigen Gesetz vom 17. 2. 1939 erlaubnispflichtig.
Nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird die Erlaubnis nicht an Personen erteilt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können, denen die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, denen die körperliche oder geistige Eignung fehlt, die die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben werden, die nach den Feststellungen einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würden.
Zuständig für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sind die Gesundheitsämter.