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Heimarbeit – die erwerbsmäßige Arbeit in selbstgewählter Arbeitsstätte

Zu Hause in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, seinen Tag selbst einteilen zu können und außerdem keine Zeit für den oft langen Arbeitsweg aufzuwenden, das klingt erst einmal nach Homeoffice, Telearbeit und Bürotätigkeit.

Neben diesen gibt es allerdings auch noch die Heimarbeit. Heimarbeit bietet die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit insbesondere auch für Personen, die an einer externen Erwerbstätigkeit durch ihre Aufgaben in der Familie (Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen) oder ihre mangelnde Mobilität (z. B. aufgrund Alter, Behinderung oder ungünstiger Verkehrsinfrastruktur) gehindert sind.

In Deutschland arbeiten (Stand 01.01.2023) ca. 16.500 Personen in Heimarbeit. Sie sind in den verschiedensten Branchen und Bereichen tätig – u. a. in der Kunststoffverarbeitung, im Bereich des Adressenschreibens, in der Textilbranche und in der Lederverarbeitung. Die in Heimarbeit Beschäftigten arbeiten im Auftrag eines oder mehrerer Gewerbetreibenden und überlassen die Arbeitsergebnisse dem jeweiligen Auftraggeber.

Auch wenn viele Gesetze wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz auf sie Anwendung finden sind die in Heimarbeit Beschäftigten keine klassischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sondern arbeitnehmerähnliche Personen. Sie stehen daher unter dem besonderen Schutz des Heimarbeitsgesetzes. Es soll sicherstellen, dass die in Heimarbeit Beschäftigten angemessene Arbeitsbedingungen haben und ihre Rechte geschützt werden.

Die Einhaltung dieses Gesetzes wird in Niedersachsen durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göttingen überwacht. Durch Beratung und Kontrollen wird von dort der Schutz dieser besonderen Beschäftigungsgruppe gefördert. Die Einhaltung des Kündigungsschutzes sowie tariflicher Vereinbarungen über Stück- und Stundenentgelte, Vergütungen für Urlaub und Feiertage sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stehen im Vordergrund.

Wer Heimarbeit als Auftraggeberin oder Auftraggeber ausgibt bzw. als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister vergibt, ist verpflichtet, neben anderen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen das Heimarbeitsgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Bindende Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen zu beachten. Auftraggeber, die Lohnarbeit in Heimarbeit vergeben, unterliegen zudem der Meldepflicht und müssen die in Heimarbeit beschäftigten Personen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Göttingen melden. Dazu sind alle Personen in so genannten Heimarbeitslisten aufzulisten.

Für den Gefahrenschutz am Arbeitsplatz ist der Auftraggeber mitverantwortlich. Technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die der Auftraggeber dem in Heimarbeit Beschäftigten überlässt, dürfen Leben und Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten nicht gefährden.

Im Einzelfall berät das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göttingen und gibt entsprechende Auskünfte.

Infos der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung

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