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Sprengstoffe

Jeder weiß, Sprengstoffe haben es in sich. Spektakuläre Unfälle mit vielen Toten und Verletzten im gewerblichen Bereich und weniger spektakulären Unfällen von einzelnen z.B. beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen können die Folge von unsachgemäßen Umgang sein. Daher ist klar, dass nicht jeder mit jedem Stoff umgehen darf. Doch nicht nur der Schutz des Verwenders sondern auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind Gegenstand des Sprengstoffgesetzes. Der bestimmungsgemäße legale Umgang bedarf in der Regel nachgewiesener Fachkenntnis und der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Ausgenommen von dem Erlaubnisvorbehalt ist nur ein kleiner Teilbereich insbesondere im Bereich der Pyrotechnik, beim Endverkauf von Silvesterfeuerwerk zum Jahresende. Der Bogen der unter das Sprengstoffrecht fallenden Stoffe reicht von Explosivstoffen, die im Steinbruch eingesetzt werden über das Aufsuchen und Vernichten von explosiven Kampfmitteln aus den Weltkriegen bis hin zu pyrotechnischen Gegenständen wie zum Beispiel Feuerwerk und Seenotrettungsmittel. Auch Airbags, die das Autofahren sicherer gestalten sollen, enthalten pyrotechnische Sätze für die Auslösung des Airbags.

Deshalb prüfen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Betriebe die Umgang mit diesen Stoffen haben, ob die nötigen Qualifikationen der Beschäftigten vorliegen, ggf. geeignete Läger vorhanden sind und der Umgang sachgerecht erfolgt. Der Umgang mit diesen Stoffen im Privatbereich z.B. für das Vorderladerschießen aber auch die Überwachung des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen an den Endverbraucher liegt im Wesentlichen in der Zuständigkeit von kommunalen Dienststellen.

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