Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Hilfen für Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige

Menschen mit Hörschädigungen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen stoßen in einer hörenden Umwelt überall auf Sprachbarrieren. Um ihre gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, haben sie deshalb das Recht, sich bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (§ 17 Abs.2 SGB I), in der Deutschen Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu verständigen. Sie sind als eigenständige Verständigungsformen anerkannt (§ 82 SGB IX). Soweit sie nicht zum Einsatz kommen können, sind andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Rechtgrundlagen hierfür sind das Gesetz zur Gleichstellung der behinderten Menschen sowie das Niedersächsische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (NBGG).

Eine vergleichbare Regelung enthält § 19 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zehntes Buch (X) für die Sozialverwaltungsverfahren. Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher sind in diesen Fällen von den Behörden oder den für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Leistungsträgern zu übernehmen.

Die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern / Gebärdensprachdolmetscherinnen ist auf Bundesebene durch das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) geregelt. Das NBGG sieht eine entsprechende Anwendung des JVEG für Niedersachsen vor.

Außerhalb der Verwaltungsverfahren gibt es für die Finanzierung von Gebärdenspachdolmetschern und Gebärdensprachdolmetscherinnen keine einheitliche Regelung. Sie orientiert sich im Wesentlichen an den Empfehlungen zur Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen – Leistungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.

Cochlea-Implantat

Das Cochlea-Implantat ermöglicht Lautsprachkompetenz auf natürlichem Wege für gehörlos geborene, ertaubte, hochgradig schwerhörige Kinder und Erwachsene.

Informationen und Beratung rund um das Cochlea-Implantat erhalten Sie über die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte (siehe Linkliste).

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