Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Bestattungsgesetz

Bestattungsgesetz (BestattG)

Der Niedersächsische Landtag hat am 19.06.2018 eine Änderung des Bestattungsgesetzes Niedersachsen beschlossen. Das Änderungsgesetz vom 20.06.2018 ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 7/2018 vom 28.06.2018 ab S. 117 verkündet worden.

Die neuen Regelungen sind zum Teil am 01.01.2019 und zum Teil am 29.06.2018, d. h. am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft getreten.

Geändert worden zum 29.06.2018 sind die Grundsätze (§ 1), der Gegenstand der Leichenschau (§ 3), die Meldepflichten bei der Leichenschau (§ 4), die Klinische Sektion oder Leichenöffnung (§ 5), die Einsichtnahme in die Todesbescheinigung (§ 6), die Anatomische Sektion (§ 7 a), die Ermächtigung zur zweiten Leichenschau vor der Feuerbestattung (§ 12 Abs. 3) und die Ordnungswidrigkeiten (§ 18).

Geändert worden zum 01.01.2019 sind die Regelungen zum Ausstellen von Leichen (§ 7), zum Zeitpunkt der Urnenbeisetzung (§ 9 Abs. 2), zur Bestattung in Grabkammern (§ 10 Abs. 1), die Regeln für Friedhöfe (§ 13), das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§ 13 a) und für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 15).

Am 23.02.2022 wurde erneut eine Änderung des BestattG beschlossen. Das Änderungsgesetz ist im Nds. GVBl.Nr. 8/2022 vom 01.03.2022 ab S. 134 verkündet worden, und am 02.03.2022 in Kraft getreten. Damit wurde eine Regelung zur Übermittlung der Todesbescheinigung an das Epidemiologische Krebsregisters Niedersachsen (EKN) eingefügt. Sie war aufgrund einer vorangegangenen Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) notwendig geworden.

Wie sich die Änderungen im Gesetzestext auswirken, kann der als PDF-Datei zum Download angefügten konsolidierten Fassung entnommen werden. Zusätzlich steht eine Handreichung mit häufig gestellten Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions – FAQ) mit Stand vom 04.08.2021 als Download zur Verfügung. Für die Friedhofsträger ist das Muster einer Satzungsregelung zu § 13a BestattG nebst Erklärungsvordruck mit Stand vom 25.11.2018 mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt worden.

Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)

Die Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO) beruht auf der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 BestattG und enthält verbindliche Regelungen über den Inhalt und den Umgang mit der Todesbescheinigung, in der das Ergebnis der ärztlichen Leichenschau einer verstorbenen Person zu dokumentieren ist.

Wegen der Änderung des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes in 2018 ist eine Anpassung der TbVO an die neuen Vorschriften über die Leichenschau und die klinische Sektion erforderlich geworden. Diese Anpassung ist durch die Verordnung zur Änderung der TbVO vom 18.07.2019 (GVBl. S. 208) erfolgt. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung ist der 01.08.2019 festgelegt worden.

Das Muster der Todesbescheinigung besteht aus fünf Blättern (Anlage 1), die in Papierform im Durchschreibeverfahren von der Ärztin oder dem Arzt auszufüllen sind, die oder der die Leichenschau durchgeführt hat. Die einzelnen Blätter sind für die untere Gesundheitsbehörde, die Landesstatistikbehörde und die Krebsregister (epidemiologisch und klinisch), das Standsamt, für Zwecke der zweiten Leichenschau und die ausstellende ärztliche Person bestimmt. Wenn die Todesbescheinigung für die Dokumentation einer inneren Leichenschau gemäß § 5 BestattG verwendet wird, ist dies in Zeile 19 des Musters durch Ankreuzen zu vermerken.

Soweit die Blätter nicht offen transportiert werden dürfen, sind Muster für die zu verwendenden Umschläge (Anlagen 2 und 3) vorgeschrieben.

Digitalisierung im Bestattungsrecht

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen - Onlinezugangsgesetz (OZG) – vom 14.08.2017 (BGBl. I 2017, S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250), sieht die Digitalisierung wesentlicher Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 vor. In diesem Kontext ist das Land Niedersachsen für das Teilprojekt Digitalisierung im Themenfeld Gesundheit zuständig. Hierzu gehören auch die Leistungen „Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses“, „Bestattung anmelden“ und „Antrag auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle“, die den Kommunen in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Zurzeit wird für die Todesbescheinigung eine digitalisierte Fassung entwickelt. Sie soll das Ausfüllen des Vordrucks und die Übermittlung an die zuständigen Stellen vereinfachen und damit wesentlich erleichtern.

Insgesamt sind die o. g. digitalen Antragsstrecken einfach zu handhaben, selbsterklärend, barrierefrei und können von jedem mobilen Endgerät aus ausgefüllt werden.

Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi)

Seit 19.05.2010 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte (Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZustVO-OWi) sowie die Gemeinden (Vgl. § 6 Nr. 8 ZustVO-OWi) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem BestattG zuständig. Ordnungswidrig sind Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit der Leichenschau (Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BestattG) und der Bestattung (Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 10 bis 17 BestattG).

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln