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Kindergeld

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig entweder in Form einer Steuervergütung nach dem Einkommensteuergesetz oder (in Sonderfällen) nach dem Bundeskindergeldgesetz monatlich gezahlt.

Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt ab dem 01.01.2023 monatlich 250 Euro.

Kindergeld gibt es auf schriftlichen Antrag für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.

Darüber hinaus wird Kindergeld gezahlt

  • für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es einen Ausbildungsplatz sucht und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht,
  • für Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen Freiwilligendienst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • sowie für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann,
  • und zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind bei beiden verheirateten oder nicht verheiratet zusammenlebenden Eltern, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen der Agenturen für Arbeit bzw. des öffentlichen Dienstes, die weitere Auskünfte erteilen.

Ausführliche Informationen über das Kindergeldrecht finden Sie im Internet unter www.familienkasse.de.

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