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Gefahrstoffe

Welche Gefahren können beim Umgang mit chemischen Stoffen auftreten? Das Spektrum reicht von Entfetten der Haut durch häufigen Kontakt mit Wasser z.B. im Friseurhandwerk, über Sensibilisierung durch Einatmen von Mehlstäuben, über die krebserzeugende Wirkung von Dieselmotoremissionen bis hin zur akuten Gefahr durch sehr giftige Stoffe wie z.B. Begasungsmitteln bei der Behandlung von Vorratslagern. Hier wie auch in anderen Bereichen des Lebens gilt "Gefahr erkannt Gefahr gebannt". Die Ermittlung der Gefahr erfolgt auf der Grundlage von Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblättern, festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerten oder fachlichen Vorgaben durch eine Reihe von Technischen Regeln.

Es ist möglichst der weniger gefährliche Stoff einzusetzen (Ersatzstoff). Für die eingesetzten Stoffe sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die rechtlichen Grundlagen beschreibt die Gefahrstoffverordnung.

Einen Spezialfall im Bereich der Gefahrstoffe stellen das Asbest und asbesthaltige Erzeugnisse dar. Auch mehr als 30 Jahre nach dem offiziellen Verwendungsverbot können Beschäftigte und andere Personen bei Tätigkeiten an Altlasten dem Stoff ausgesetzt sein und damit unter Umständen gefährdet werden. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter gehen hier allen Beschwerden und Verdachtsfällen unmittelbar nach, um die Schutzmaßnahmen zu überprüfen und eventuelle Gefahren schnell zu unterbinden. Sanierungsfachbetriebe, die Arbeiten an asbesthaltigen Erzeugnissen durchführen, müssen solche Arbeiten der Behörde mindestens eine Woche vorher anzeigen. So können auch Stichprobenkontrollen effizient durchgeführt werden.

In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber sich selbst qualifiziert z.B. auch mit Hilfe von einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen. In einigen Fällen darf ein Umgang erst nach einer erfolgreichen Qualifizierung erfolgen z.B. bei Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Produkten. Hilfestellungen im Rahmen der Beratung leisten die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Sie führen auch Kontrollen und Betriebsrevisionen durch und fragen z.B. nach dem Gefahrstoffverzeichnis, der ermittelten Gefahrstoffbelastung, den durchgeführten Schutzmaßnahmen oder der Unterweisung der Beschäftigten auf der Grundlage einer Betriebsanweisung.

Einige Teilbereiche, wie das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Einzelhandel und Tätigkeiten mit Asbestaltlasten im Privatbereich werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten überprüft.

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