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Soziale Beratungs- und Unterstützungsangebote absichern – neue Richtlinie veröffentlicht

Soziale Einrichtungen bzw. Organisationen, deren Arbeit bereits vom Sozialministerium gefördert wird bzw. wurde und die als Folge des kriegsbedingten Preisanstiegs im Zeitraum zwischen dem 1. März 2022 und dem 31. Dezember 2023 ein Betriebskostendefizit erlangt haben, können ab sofort beim Niedersächsischen Landessozialamt eine finanzielle Unterstützung beantragen. Nähere Informationen zu der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine“ – kurz „Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen“ gibt es auf der Internetseite des Landessozialamtes (https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/weitere_aufgaben/).

Sozialminister Dr. Andreas Philippi: „Sind soziale Einrichtungen oder Organisationen aufgrund der durch die Ukrainekrise bedingten Preissteigerungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sichern wir den Erhalt ihrer wichtigen sozialen Beratungs- und Unterstützungsangebote ab.“

Welche Einrichtungen können eine Förderung beantragen?

  1. Träger von sozialen Einrichtungen oder Organisationen, die in den Jahren 2022 und 2023 im Rahmen einer Projektförderung oder institutionelle Förderung vom Sozialministerium Gelder erhalten haben.
  2. Träger von sozialen Einrichtungen oder Organisationen, deren Angebote in den Jahren 2020 bis 2022 durch eine Billigkeitsleistung des Sozialministeriums unterstützt worden sind.

Maximal können Landesmittel in Höhe von 80 Prozent des im Berechnungszeitraum entstandenen Betriebskostendefizits beantragt werden. Ein Betriebskostendefizit liegt vor, wenn aufgrund von Ausgabensteigerungen die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Antragszeitraum zu decken. Ausgenommen hiervon sind Steigerungen von Personalausgaben. Die Leistung wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss ab einem Auszahlungswert von 2.500 Euro gewährt. Bewilligte Mitteln sind ausschließlich für die Deckung des nachgewiesenen Betriebskostendefizits einzusetzen. Andere finanzielle Unterstützungen, beispielsweise aus EU-, Bundes-, Landes- oder kommunalen Mitteln, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des per Nachtragshaushalt beschlossenen Sofortprogramms stehen insgesamt 30 Millionen Euro zu Verfügung.


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erstellt am:
16.03.2023

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Pressestelle

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