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„Das Verbraucherinsolvenzverfahren“
Zum 01. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Sie regelt u. a. das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Möglichkeit für überschuldete Personen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder ein schuldenfreies Leben führen zu können. Das Verfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Privatpersonen vor. Das bedeutet, dass den Schuldnerinnen und Schuldnern ihre Verbindlichkeiten erlassen werden, wenn sie ihr pfändbares Vermögen und während einer 6- jährigen Wohlverhaltensphase den pfändbaren Betrag ihres Einkommens zur Tilgung ihrer Schulden abführen.
Das (gerichtliche) Verfahren kann erst eröffnet werden, wenn eine so genannte geeig-nete Person (Rechtsanwält/innen/e, Steuerberater/innen) oder Stelle (Schuldnerberatungsstellen in der Anlage) bescheinigt hat, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Die Adressen zur Kontaktaufnahme mit Schuldnerberatungsstellen sind unter 018 01/90 70 50 erhältlich.
Foto: Portemonnaie aus dem Geldscheine herausgucken