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Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)

Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), zielt darauf ab,

  • Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern,
  • die volle Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft in allen Lebensbereichen ohne jede Benachteiligung wegen einer Behinderung zu gewährleisten und zu fördern und
  • Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung in Würde und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.

Öffentliche Stellen, das sind u.a. die Landesbehörden, die Kommunen sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sollen diese Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Auf folgende Regelungen des Gesetzes soll an dieser Stelle hingewiesen werden:


Benachteiligungsverbot

Eine öffentliche Stelle darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Der mehrfachen Benachteiligung von Frauen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen. Die Versagung einer angemessenen Vorkehrung gegenüber einem Menschen mit Behinderungen wird als Benachteiligung eingestuft.


Besetzung von Gremien

Menschen mit Behinderungen sollen bei der Besetzung von Gremien angemessen berücksichtigt werden.


Recht auf Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen

Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen haben gegenüber öffentlichen Stellen ein Recht auf Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist. Für mündliche Prüfungen an Hochschulen in staatlicher Verantwortung sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Näheres soll durch eine Verordnung geregelt werden.


Barrierefreiheit im Bereich Bau

Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Öffentliche Stellen sind auch verpflichtet, die Barrierefreiheit bei der Anmietung der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen.


Gestaltung von Verwaltungsakten und Verträgen

Öffentliche Stellen haben hier die Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen.


Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02. Dezember 2016, S. 1-15) werden öffentlichen Stellen verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten, um sie barrierefrei zugänglich zu machen (barrierefreie Gestaltung). Es sind ferner eine Überwachungsstelle und eine Schlichtungsstelle eingerichtet sowie die Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) vom 24. September 2020 und die Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) vom 23. August 2021 geschaffen worden. Weitere Informationen zur barrierefreien IT in Niedersachsen finden Sie hier.


Landesbeauftragte/Landesbeauftragter und Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Berufung, Errichtung und Aufgaben sind gesetzlich geregelt. Hier finden Sie Informationen.


Besondere Vorgaben für Kommunen

Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen richten zu ihrer Unterstützung bei der Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes jeweils einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium ein. Sie führen alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen durch und erstellen alle fünf Jahre Inklusionsberichte.


Zielvereinbarungen

Zur Herstellung von Barrierefreiheit können öffentliche Stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Zielvereinbarungen mit bestimmten Verbänden treffen. Das für Soziales zuständige Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. Hier finden Sie das Register.


Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit

In Niedersachsen wird ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit als unabhängige und zentrale Anlauf- und Beratungsstelle bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen errichtet und durch diese oder diesen betrieben. Aufgabe des Landeskompetenzzentrums ist die Bereitstellung und Bündelung von Informationen zur Herstellung der Barrierefreiheit sowie der Aufbau eines Netzwerkes. Außerdem gehört die Beratung und Unterstützung von Behörden aber auch von weiteren Akteurinnen und Akteuren zum Beispiel von Verbänden oder Unternehmen in Fragen der Barrierefreiheit zu den Aufgaben des Landeskompetenzzentrums.

Niedersächsisches Behindertengleichstellungs-gesetz

  NBGG

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