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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich

Das Land gewährt Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und die Förderung von innovativen und/oder modellhaften Projekten im sozialen Bereich. Rechtsgrundlage sind die Maßgaben der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich und der VV zu § 44 LHO. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist die Bewilligungsbehörde. Folglich sind Anträge an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu richten. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die eingereichten Anträge.

Das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für:

1.1 die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben

1.2 die Förderung von innovativen und/oder modellhaften Projekten im sozialen Bereich

2.1 Zuwendungsfähig nach Nummer 1.1 sind:

2.1.1 Maßnahmen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit Behinderung und

zur Förderung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere Maßnahmen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit Behinderung und zur Förderung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere

2.1.1.1 Baumaßnahmen für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KiTaG, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, Sonderkindergärten, Tagesbildungsstätten, Werkstätten, Wohnheime, stationäre und teilstationäre Sprachheileinrichtungen, stationäre und teilstationäre Eingliederungs- und Pflegeeinrichtungen,

2.1.1.2 Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, die dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dienen,

2.1.1.3 die barrierefreie Ausgestaltung von Gemeinschaftseinrichtungen,

2.1.1.4 Erholungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen,

2.1.1.5 kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit behinderten Menschen,

2.1.1.6 Maßnahmen der Beratung und Kommunikation für gehörlose und blinde Menschen,

2.1.1.7 Maßnahmen zur Vorbereitung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt;

2.2 Zuwendungsfähig nach Nummer 1.2 sind:

2.2.1 Maßnahmen für alte oder pflegebedürftige Menschen, insbesondere

2.1.2.1 Baumaßnahmen zur Umsetzung neuartiger, richtungweisender Konzepte im Bereich ganzheitlicher Pflege,

2.1.2.2 gemeinschaftliches Wohnen alter oder pflegebedürftiger Menschen sowie von Alt und Jung,

2.1.2.3 Entwicklung und Umsetzung von Konzepten neuer Wege in der Pflege sowie der Vermeidung von Heimaufenthalten,

2.1.2.4 kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit alten Menschen;

2.2.2 Maßnahmen im Rahmen ambulanter sozialer Dienste.

2.3 Zudem sind nach Nummer 1.2 zuwendungsfähig:

2.3.1 Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen, insbesondere

2.2.1.1 berufliche und soziale Integration,

2.2.1.2 Schaffung und Verbesserung von Einrichtungen und Übergangswohnungen,

2.2.1.3 Verbesserung des Wohnraumangebots,

2.2.1.4 zur Vermeidung und Überwindung von Armut und Sozialhilfebedürftigkeit,

2.2.1.5 zur Bewältigung von Gewalterfahrungen und des Opferschutzes;

2.3.2 Maßnahmen der Gesundheitssorge und Gesundheitsbildung, insbesondere für suchtgefährdete und suchtkranke Personen und Personen mit erhöhtem, gesundheitlichem Risiko;

2.3.3 Maßnahmen der Selbstorganisation, der Selbsthilfe, der Nachbarschaftshilfe, des Generationendialogs, der Selbstorganisation im Seniorenbereich, der Vernetzung, der Prävention, zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit sowie zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Vereinigungen von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern;

2.3.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere zur Eingliederung arbeitsloser junger Menschen in das Erwerbsleben und zur sozialen Betreuung arbeitsloser und anderer am Arbeitsmarkt individuell und sozial benachteiligter junger Menschen; Eingliederung und soziale Betreuung von arbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen oder Berufsrückkehrern;

2.3.5 Maßnahmen zur Stärkung der Familie;

2.3.6 Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklungschancen von benachteiligten Kindern und Jugendlichen;

2.3.7 Forschungsvorhaben und Gutachten zu Fragestellungen aus dem sozialen Bereich.

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