Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Flexibilisierung der FFP2-Maskenpflicht für Menschen mit Behinderungen, Pflegekräfte und Pflegeheimbewohner - Niedersachsen legt Antrag für Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor

Seit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes am 1. Oktober 2022 müssen alle Personen, die sich in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbarer Einrichtungen aufhalten, durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Ausnahmen von dieser Pflicht sind laut Bundesgesundheitsministerium nur dann vorgesehen, „wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.“

Während der Bund das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal mit Kundenkontakten im öffentlichen Personenfernverkehr von dieser Pflicht befreit hat und dort alternativ eine medizinische Maske zulässt, ist dies im Krankenhaus, in der Pflege oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bisher nicht vorgesehen.

Insbesondere Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt arbeiten, werden aufgrund dieser Regelungen gegenüber anderen Gruppen von Beschäftigten, die in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern arbeiten, ungleich behandelt und sind von der FFP2-Maskenpflicht an ihrem Arbeitsplatz allein aufgrund ihrer Behinderung und nicht aufgrund ihrer Tätigkeit betroffen.

„Der Schutz der durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Gruppen genießt im Infektionsschutzgesetz des Bundes vollkommen zu Recht einen sehr hohen Stellenwert“, erklärt die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens dazu. „Die FFP2-Maskenpflicht wurde aus unserer Sicht aber deutlich zu unflexibel geregelt und führt insbesondere für Menschen mit Behinderungen sowie für die Beschäftigten und Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen zu erheblichen Belastungen in ihrem Alltag. Hinzu kommt, dass wir bei den Betroffenen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und den Krankenhäusern von einem besonders großen Verantwortungsgefühl ausgehen können - das sehen wir auch an den sehr hohen Impfquoten in diesen Bereichen. Aus meiner Sicht wurden die Betroffenen an dieser Stelle nicht ausreichend eingebunden und ich erlebe in den Einrichtungen viel Unmut und Unverständnis ob der sehr strengen Regeln.“

Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat dem Bundesrat vor diesem Hintergrund einen Vorschlag für eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt, der es den Ländern erlauben würde, in ihren Corona-Verordnungen einzelne Personengruppen in bestimmten Situationen von der FFP2-Maskenpflicht auszunehmen.

Gesundheitsministerin Behrens: „In Niedersachsen hatten wir im Gegensatz zu anderen Bundesländern immer sehr klare Regeln zum Schutz der Menschen in diesen Einrichtungen, die sich in den vergangenen Monaten bewährt haben. Die von uns vorgeschlagene Änderung des Infektionsschutzgesetzes würde es uns erlauben, zu diesen weniger starren Regeln zurückzukehren und den Betroffenen das Leben im Alltag zu erleichtern, ohne dabei den Gedanken des Infektionsschutzes zu vernachlässigen.“



Hintergrund:

Der niedersächsische Vorschlag für den Bundesrat sieht eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen der Beratungen über das Gesetz zur Personalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz -KHPflEG) vor.

In Niedersachsen galt bis zum Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes am
1. Oktober eine Test- und FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen. Für die Beschäftigten war das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben und für Bewohnerinnen und Bewohner war das Tragen einer Maske freiwillig. Für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen waren keine gesonderten Regeln im Vergleich zu anderen Betrieben vorgesehen. In den Krankenhäusern waren für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher mindestens medizinische Masken vorgeschrieben, die Kliniken konnten dies in eigenem Ermessen auf die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken ausweiten.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.10.2022

Ansprechpartner/in:
Pressestelle

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln