Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Informationen des Landes Niedersachsen zum Transformationsfonds

Mit dem am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) werden die Weichen für eine umfassende Reform der Krankenhauslandschaft gestellt. Ziel der Krankenhausreform ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden und effizienten medizinischen Versorgung.

Im Zuge dieser Reform wurde auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) überarbeitet. § 12b KHG sieht die Einrichtung eines Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vor, über den die Umsetzung von Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern unterstützt werden soll.

Mit dem Transformationsfonds zur gezielten Umsetzung der Krankenhausreform stellt der Bund gemeinsam mit den Ländern in den Jahren 2026 bis 2035 bis zu 50 Milliarden Euro zur Verfügung, um die Krankenhausversorgung in Deutschland zukunftsfähig zu gestalten. Die in § 12b KHG festgelegten Voraussetzungen sowie die näheren Bestimmungen zur Förderung werden in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) geregelt, die am 18. April 2025 in Kraft getreten ist.

Auf dieser Seite stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung allen Plankrankenhäusern gemäß § 108 Ziffer 2 SGB V umfassende Informationen zu dem Transformationsfonds, förderfähigen Vorhaben und dem Antragsprozess zur Verfügung. Dazu zählen u. a.

  • Hinweise zum Antragsverfahren,
  • rechtliche Grundlagen,
  • ausfüllbare Formulare für die Antragsstellung,
  • FAQs
  • sowie aktuelle Mitteilungen zum Förderprogramm.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Inhalte auf der derzeit gültigen Rechtslage basieren. Da das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sich aktuell noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindet, können sich künftig Änderungen ergeben, die auch Auswirkungen auf den Krankenhaustransformationsfonds haben.

Zur Umsetzung des Verfahrens wird das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Förderrichtlinie veröffentlichen. Aktuelle Informationen zum Stand des Verfahrens finden Sie auf der Website des BAS unter: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/transformationsfo/ueberblick/

Welche Vorhaben werden gefördert?

  • Fördertatbestand 1: Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten nach § 3 Abs. 1 KHTFV
  • Fördertatbestand 2: Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes nach § 3 Abs. 2 KHTFV
  • Fördertatbestand 3: Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern nach § 3 Abs. 3 KHTFV
  • Fördertatbestand 4: Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen nach § 3 Abs. 4 KHTFV
  • Fördertatbestand 5: Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden nach § 3 Abs. 5 KHTFV
  • Fördertatbestand 6: Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen nach § 3 Abs. 6 KHTFV
  • Fördertatbestand 7: Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses nach § 3 Abs. 7 KHTFV
  • Fördertatbestand 8: Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten nach § 3 Abs. 8 KHTFV

Weitere Informationen lassen sich der Krankenhaustransformationsfondsverordnung (KHTFV) entnehmen.

Informationen über die Antragsstellung

Die Umsetzung erfolgt über ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Bundesmittel aus dem Transformationsfonds werden ausschließlich über die Länder beantragt. Eine direkte Antragstellung durch Krankenhäuser beim Bund ist nicht möglich. Stattdessen koordinieren und priorisieren die Länder die Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich und reichen die Anträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein. In Niedersachsen müssen die Plankrankenhäuser gemäß § 108 Ziffer 2 SGB V hierfür beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung einen sogenannten Förderantrag stellen; Hochschulkliniken gemäß § 108 Ziffer 1 SGB V beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

Ablauf

Ablaufschema   Bildrechte: ms

Für die Antragstellung der Krankenhäuser im Rahmen des Transformationsfonds stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung auf dieser Webseite alle erforderlichen ausfüllbaren Antragsunterlagen zur Verfügung. Diese umfassen:

  • den Hauptantrag,
  • fördertatbestandspezifische Anlagen
  • sowie weitere ergänzende Anlagendokumente.

Die ausfüllbaren Antragsunterlagen stehen auf dieser Webseite zum Download bereit.

Zur Unterstützung bei der Antragstellung stellt das Ministerium für jeden Fördertatbestand eine Checkliste zur Verfügung. Diese Checklisten helfen dabei:

  • die jeweils erforderlichen Dokumente und Angaben zu identifizieren,
  • Formvorgaben und inhaltliche Anforderungen zu beachten und
  • eine vollständige Antragseinreichung sicherzustellen.

Die Checklisten sind ebenfalls auf dieser Seite abrufbar und können für die Überprüfung der Vollständigkeit der Anträge verwendet werden.

Einreichung der Unterlagen

Die Antragsunterlagen sind per E-Mail an das dafür eingerichtete Funktionspostfach zu übermitteln:

KH-TFF@ms.niedersachsen.de



Transformationsfonds — Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)


Stand: November 2025

Hinweis: Rechtsgrundlage für die dargestellten Informationen bildet die derzeit gültige Fassung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung KHTFV vom 15. April 2025, die derzeit gültige Fassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie die derzeit gültige Fassung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes — KHVVG vom 05 Dezember 2024.

1. Allgemeine Fragen

2. Inhaltliche Abgrenzung der Fördertatbestände
3. Kosten
4. Antragstellung
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