Informationen des Landes Niedersachsen zum Transformationsfonds
Mit dem am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) werden die Weichen für eine umfassende Reform der Krankenhauslandschaft gestellt. Ziel der Krankenhausreform ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden und effizienten medizinischen Versorgung.
Im Zuge dieser Reform wurde auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) überarbeitet. § 12b KHG sieht die Einrichtung eines Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vor, über den die Umsetzung von Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern unterstützt werden soll.
Mit dem Transformationsfonds zur gezielten Umsetzung der Krankenhausreform stellt der Bund gemeinsam mit den Ländern in den Jahren 2026 bis 2035 bis zu 50 Milliarden Euro zur Verfügung, um die Krankenhausversorgung in Deutschland zukunftsfähig zu gestalten. Die in § 12b KHG festgelegten Voraussetzungen sowie die näheren Bestimmungen zur Förderung werden in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) geregelt, die am 18. April 2025 in Kraft getreten ist.
Auf dieser Seite stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung allen Plankrankenhäusern gemäß § 108 Ziffer 2 SGB V umfassende Informationen zu dem Transformationsfonds, förderfähigen Vorhaben und dem Antragsprozess zur Verfügung. Dazu zählen u. a.
- Hinweise zum Antragsverfahren,
- rechtliche Grundlagen,
- ausfüllbare Formulare für die Antragsstellung,
- FAQs
- sowie aktuelle Mitteilungen zum Förderprogramm.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Inhalte auf der derzeit gültigen Rechtslage basieren. Da das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sich aktuell noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindet, können sich künftig Änderungen ergeben, die auch Auswirkungen auf den Krankenhaustransformationsfonds haben.
Zur Umsetzung des Verfahrens wird das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Förderrichtlinie veröffentlichen. Aktuelle Informationen zum Stand des Verfahrens finden Sie auf der Website des BAS unter: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/transformationsfo/ueberblick/
Welche Vorhaben werden gefördert?
- Fördertatbestand 1: Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten nach § 3 Abs. 1 KHTFV
- Fördertatbestand 2: Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes nach § 3 Abs. 2 KHTFV
- Fördertatbestand 3: Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern nach § 3 Abs. 3 KHTFV
- Fördertatbestand 4: Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen nach § 3 Abs. 4 KHTFV
- Fördertatbestand 5: Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden nach § 3 Abs. 5 KHTFV
- Fördertatbestand 6: Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen nach § 3 Abs. 6 KHTFV
- Fördertatbestand 7: Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses nach § 3 Abs. 7 KHTFV
- Fördertatbestand 8: Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten nach § 3 Abs. 8 KHTFV
Weitere Informationen lassen sich der Krankenhaustransformationsfondsverordnung (KHTFV) entnehmen.
Informationen über die Antragsstellung
Die Umsetzung erfolgt über ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Bundesmittel aus dem Transformationsfonds werden ausschließlich über die Länder beantragt. Eine direkte Antragstellung durch Krankenhäuser beim Bund ist nicht möglich. Stattdessen koordinieren und priorisieren die Länder die Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich und reichen die Anträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein. In Niedersachsen müssen die Plankrankenhäuser gemäß § 108 Ziffer 2 SGB V hierfür beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung einen sogenannten Förderantrag stellen; Hochschulkliniken gemäß § 108 Ziffer 1 SGB V beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.
Ablauf
Für die Antragstellung der Krankenhäuser im Rahmen des Transformationsfonds stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung auf dieser Webseite alle erforderlichen ausfüllbaren Antragsunterlagen zur Verfügung. Diese umfassen:
- den Hauptantrag,
- fördertatbestandspezifische Anlagen
- sowie weitere ergänzende Anlagendokumente.
Die ausfüllbaren Antragsunterlagen stehen auf dieser Webseite zum Download bereit.
Zur Unterstützung bei der Antragstellung stellt das Ministerium für jeden Fördertatbestand eine Checkliste zur Verfügung. Diese Checklisten helfen dabei:
- die jeweils erforderlichen Dokumente und Angaben zu identifizieren,
- Formvorgaben und inhaltliche Anforderungen zu beachten und
- eine vollständige Antragseinreichung sicherzustellen.
Die Checklisten sind ebenfalls auf dieser Seite abrufbar und können für die Überprüfung der Vollständigkeit der Anträge verwendet werden.
Einreichung der Unterlagen
Die Antragsunterlagen sind per E-Mail an das dafür eingerichtete Funktionspostfach zu übermitteln:
Transformationsfonds — Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Stand: November 2025
Hinweis: Rechtsgrundlage für die dargestellten Informationen bildet die derzeit gültige Fassung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung KHTFV vom 15. April 2025, die derzeit gültige Fassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie die derzeit gültige Fassung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes — KHVVG vom 05 Dezember 2024.
1. Allgemeine Fragen
|
Der Transformationsfonds dient nach S 1 Abs. 2 KHTFV der Förderung von Vorhaben an Plankrankenhäusern, die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderfähig sind. |
Der Transformationsfonds steht in den Kalenderjahren 2026 bis 2035 mit einer Gesamthöhe von bis zu 50 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Anteile und Beträge zur Förderung von Vorhaben der Länder aus Mitteln des Transformationsfonds der jeweiligen Kalenderjahre werden auf der Webseite des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/transformationsfo/ueberblick/.
Für das Jahr 2026 sind die Anteile und Beträge zur Förderung von Vorhaben der Länder mit Mitteln des Transformationsfonds unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Transformationsfonds/20250509Bekanntgabe_Foerderanteile_Bundeslaender_Transformationsfonds.pdfDie auf der Webseite bereitgestellten ausfüllbaren Antragsunterlagen sind zu verwenden und anschließend über das Funktionspostfach mit der folgenden Adresse an das Ministerium zu übermitteln: KH-TFF@ms.niedersachsen.de
Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass Anfragen im Zusammenhang mit dem Transformationsfonds ausschließlich von Plankrankenhäusern gemäß S 108 Ziffer 2 SGB V bzw. deren Trägern entgegengenommen und bearbeitet werden können Anfragen durch Dritte können leider nicht berücksichtigt werden.Weiterführende Informationen können der Krankenhaustransformationsfondsverordnung (KHTFV) — abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/khtfv/index.html, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) — abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/khg/BJNR010090972.html sowie dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) — abrufbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/400/VO.html entnommen werden.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird zur Umsetzung des Verfahrens eine Förderrichtlinie veröffentlichen. Aktuelle Informationen zum Stand finden Sie auf der folgenden Seite des BAS: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/transformationsfo/ueberblick/Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 1 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere zur Erfüllung der für diese Leistungsgruppen nach S 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Qualitätskriterien oder zur Erfüllung der für diese Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des S 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es handelt sich um ein standortübergreifendes Vorhaben. Der Standortbegriff ist in S 2a KHG definiert. Das Vorhaben muss mindestens zwei Standorte umfassen, unabhängig davon, ob diese einem oder mehreren Krankenhausträgern angehören. Nicht standortüberqreifend ist ein Vorhaben, wenn die Krankenhausversorgung von mehreren Krankenhausträgern auf dem Gelände eines Standortes umstrukturiert werden soll, ohne dass die Trägerschaft und damit das Zusammenwirken in organisatorischer, insbesondere in personalrechtlicher Hinsicht geändert wird.
Es handelt sich um eine Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere zur Erfüllung von Qualitätskriterien oder Mindestvorhaltezahlen. Das Vorhaben muss die stationäre Versorgung bezogen auf die Leistungsgruppen (gemäß S 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V) zusammenführen, tauschen oder neu strukturieren oder eine Leistungsverlagerung (gemäß S 135f Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V) zum Inhalt haben. Entscheidend für Konzentrationsvorhaben ist ein Abbau von Standorten bezogen auf eine bestimmte Leistungsgruppe.
Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 2 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Es handelt sich um einen bereits vorhandenen Krankenhausstandort, der in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung (gemäß S 115g SGB V) umstrukturiert werden soll und der bereits in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Das setzt voraus, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zuvor im Verfahren der Planaufnahme den erforderlichen Bedarf an stationären Leistungen für diesen Krankenhausstandort festgestellt hat. Der Aufbau noch nichtexistierender Krankenhausstandorte als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung ist im Rahmen des Transformationsfonds nicht förderfähig.|
Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 3 werden folgende Kriterien vorausgesetzt: Es handelt sich um Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen mindestens zwei Krankenhäusern, insbesondere telemedizinische Netzwerke, die die direkte Behandlung von Patientinnen und Patienten betreffen. Eingeschlossen ist die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie. Die Bildung von telemedizinischen Netzwerkstrukturen kann mehr als zwei Krankenhäuser umfassen und auch den Aufbau einer landesweiten telemedizinischen Netzwerkstruktur zum Inhalt haben. Es können auch Vorhaben gefördert werden, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind. |
Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 4 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Es handelt sich um Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken. Voraussetzung ist, dass an dem jeweiligen Aufbau oder Ausbau eines Zentrums neben einer Hochschulklinik auch mindestens ein Krankenhaus beteiligt ist, bei dem es sich nicht um eine Hochschulklinik handelt. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben, bei denen Versorgungseinrichtungen von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden.Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 5 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Es handelt sich um wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern zum Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach S 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen.
Es handelt sich um Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern. Ein Krankenhausverbund ist die dauerhafte, verbindliche Zusammenarbeit zumindest zweier rechtlich selbstständiger Krankenhäuser. Das heißt, mindestens zwei Krankenhäuser — unabhängig davon, ob es sich um denselben Krankenhausträger oder unterschiedliche Krankenhausträger handelt, — vereinbaren eine auf unbestimmte Zeit angelegte Zusammenarbeit bei der Erbringung von medizinischen Leistungen bezogen auf eine oder mehrere Leistungsgruppen.
Diese Vereinbarung muss sich auf den Abbau von Doppelstrukturen beziehen. Dieser Abbau kann in einer Konzentration von Versorgungs- oder Vorhaltestrukturen, der Reduzierung von Betten und der Verminderung des Vorhalteaufvvandes bestehen.
Es handelt sich um Krankenhäuser in einer Region beziehungsweise in räumlicher Nähe. Eine Region ist durch das antragstellende Land ausgehend von der für die Bevölkerung erreichbaren Krankenhausversorgung zu bestimmen und kann im Einzelfall auch über Landesgrenzen hinaus reichen.Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 6 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Es handelt sich um Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen. Vorhaben, die dem Aufbau, Umbau oder Neubau von Notfallstrukturen dienen, die in der alleinigen Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen liegen, sind nicht mit den Zwecken des Transformationsfonds und der Finanzverantwortung der Länder vereinbar und können nicht aus dem Transformationsfonds finanziert werden.
Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 7 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Es handelt sich um eine Schließung von Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäusern, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern oder Krankenhausbetten. Es handelt sich um eine Schließung, die auf Dauer angelegt ist. Eine Wiederaufnahme des Krankenhausbetriebes ist ausgeschlossen.
Für die Zuordnung zum Fördertatbestand 8 werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
Es handelt sich um ein Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte ist, zur Ausbildung für die Berufe Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, und im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegeassistentin, Pflegeassistent, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent.
Es handelt sich um ein Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten, welches auf einem Konzentrationsvorhaben nach S 3 Abs. 1 KHTFV oder einem Verbundvorhaben nach S 3 Abs. 5 KHTFV beruht. Genauer bedeutet dies, dass die zusätzlichen Ausbildungskapazitäten ohne ein Konzentrations- oder Verbundvorhaben nicht geschaffen werden könnten. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass für diese Konzentrations- oder Verbundvorhaben eine Förderung aus dem Transformationsfonds erfolgt.
Das Vorhaben beinhaltet zwingend eine Aufstockung der Ausbildungsplätze. Die bloße Vergrößerung oder Erweiterung von Schulungsräumen ist nicht ausreichend.Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
Kosten, die für die Erfüllung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe zwingend erforderlich sind Schließungsbedingte Kosten
Kosten für eine Angleichung der digitalen Infrastruktur sind förderfähig, unter der Voraussetzung, dass die Angleichung zusätzlich erforderlich ist und Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser beinhaltet Kosten für die sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizin- Technik und weitere technische Geräte der Räumlichkeiten sowie Verwaltungskosten und Kosten für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
Schließungsbedingte Kosten
Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme und Anlagen sind förderfähig, unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen zusätzlich erforderlich sind und es sich bei den Maßnahmen um Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit des Krankenhauses handelt. Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen
Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen (sofern diese die Summe der übrigen Kosten nicht übersteigen)
Kosten für die erforderlichen Personalmaßnahmen
Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses
Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen
Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen
Schließungsbedingte Kosten
Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen
Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
Schließungskosten, insbesondere die Kosten der für den Abriss oder Rückbau erforderlichen Baumaßnahmen
Kosten für Personalmaßnahmen
Kosten für weitere Maßnahmen sofern diese zwingend erforderlich sind
|
Im Falle des Fördertatbestand 1, 3, 4 und 5, in denen mehrere Krankenhäuser an einem Förderantrag beteiligt sind, ist pro Fördertatbestand ein Hauptantrag und die fördertatbestandspezifische Anlage einzureichen. Die Erklärung zur Doppelförderung und die Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit sind pro Krankenhaus einzeln zu erbringen.
Die Informationen, die durch das Krankenhaus vorab auszufüllen sind, können der jeweiligen fördertatbestandspezifischen Checkliste zur Vollständigkeitsprüfung der Förderanträge für den Transformationsfonds entnommen werden.
Zum Ausfüllen der Hauptantrags und der fördertatbestandspezifischen Anlagen stellt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung ebenfalls bearbeitbare PDF-Dokumente auf der Webseite zur Verfügung.Die Umsetzung des Vorhabens darf am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen haben. Als Beginn der Umsetzung eines Vorhabens gilt nach S 4 Abs. 3 KHTFV der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.
Ausnahmereqelunq: Einzelne Vorhaben können gefördert werden, auch wenn sie vor dem 1. Juli 2025 begonnen werden, wenn diese einen selbstständigen Abschnitt eines Vorhabens darstellen und die Regelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach S 3 KHTFV erfüllen.
Nach Einreichung des Förderantrags bei der für die Krankenhausfinanzierung zuständige Landesbehörde erhält das Krankenhaus eine Eingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Zusicherung eines Anspruchs auf Förderung dar.
Nach der Prüfung auf Förderfähigkeit und möglicher Priorisierung, dem Vorliegen einer Bewilligung des Krankenhausplanungsausschusses und dem Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen erfolgt die Übermittlung an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) über ein Online-Portal. Über die voraussichtliche Bearbeitungszeit beim BAS können seitens der Landesbehörde keine Angaben gemacht werden.
Nach der Zustimmung des BAS erstellt die Landesbehörde einen Bewilligungsbescheid, in dem die Höhe der Förderung festgelegt wird. Mit Erhalt des Bewilligungsbescheids an das Krankenhaus kann die Durchführung der Maßnahme beginnen. Es gilt die Nebenbestimmungen des Bescheids zu beachten.
