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Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für allein Erziehende

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Neu ab 01.07.2017:

Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2023 in Niedersachsen

  • für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.

Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und /oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.

Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.


Antragstellung und Auszahlung

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden.

Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.

Weitere Informationen

Zum Unterhaltsvorschuss gibt es eine Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit weitergehenden Informationen und dem Gesetzestext, die hier heruntergeladen oder kostenlos angefordert werden kann beim: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Telefon: 01888/80 80 800, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de.

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