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Arbeitszeit

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit, insbesondere aus der Zeit der Industrialisierung, zeigen, dass der Arbeitsschutz von großer Bedeutung ist. Für einen großen Teil der Beschäftigten bestand noch zu Anfang des 20. Jahrhunderts weder eine Beschränkung der Arbeitszeit noch eine Pausen- oder Ruhezeitregelung. Erst nach dem ersten Weltkrieg wurde die Arbeitszeit auf durchschnittlich 8 Stunden beschränkt.

Das jetzt gültige Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Regelungen über die

  • werktägliche Arbeitszeit,
  • Ruhezeit,
  • Ruhepausen,
  • Nacht- und Schichtarbeit,
  • Sonn- und Feiertagsarbeit,
  • tarifrechtliche Abweichungen von den Grundanforderungen.

Darüber hinaus existieren im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Mutterschutzgesetz, im Fahrpersonalgesetz und im Niedersächsischen Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten für diese besonderen Personengruppen spezielle Regelungen zum Arbeitszeitschutz.

Für besondere Situationen sieht das ArbZG Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen vor.


Für Anträge nach dem Arbeitszeitgesetz ist grundsätzlich die Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsichtsverwaltung.

Abweichend ist bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig.

Anträge nach § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz

Für die Bewilligung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 ArbZG, also Anträgen auf Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse dringend nötig werden und über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen, ist das Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zuständig. Die Anträge können entweder schriftlich an das Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, Referat 504, Postfach 141, 30001 Hannover oder per E-Mail an Referat504@ms.niedersachsen.de gestellt werden. Ein Online-Dienst zur Beantragung ist aktuell noch in Vorbereitung.

Die Bundesländer haben sich auf einheitliche Kriterien zur Genehmigung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG geeinigt und in einem Kriterienkatalog zusammengestellt. Dieser ist eingestellt in den Downloads und soll als u. a. als Hilfestellung für die Frage dienen, welche Angaben ein Antrag enthalten sollte (siehe 2.1 des Kriterienkatalogs).

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