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Jugendarbeitsschutz

Bei Kindern und Jugendlichen ist die körperliche und geistig-seelische Entwicklung noch nicht völlig abgeschlossen, daher ist ein besonderer Gesundheitsschutz am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz von großer Bedeutung.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung verpflichten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, Beschäftigte unter 18 Jahren entsprechend ihrer Entwicklung vor körperlicher Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Außerdem sind ärztliche Betreuungsangebote und ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit vorgeschrieben.

Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern (für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des JArbSchG Anwendung) an z.B. Film- und Fernsehproduktionen oder Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 JArbSchG notwendig. Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Auch eine digitale Antragstellung ist möglich. Den entsprechenden Online-Dienst erreichen Sie hier.

Weitere Fragen beantworten Ihnen die in Niedersachsen für die Aufsicht zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.


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