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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Gleichberechtigung / Frauen  >  Gleichstellungspolitik in der Kommune
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Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist notwendig, um den Interessen von Frauen in ihrem unmittelbaren Lebensbereich Geltung zu verschaffen und dem Auftrag unser Verfassung, tatsächliche Gleichberechtigung herzustellen, gerecht zu werden. Durch ihre Einbindung in das politisch administrative System, die Ausstattung ihrer Funktion mit Rechten, Kompetenzen, Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten bringen sich die die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wirkungsvoll in die Gestaltung kommunaler Aufgaben ein und fördern die Gleichberechtigung in den Kommunen.

1993 wurde das so genannte Frauenbeauftragtengesetz verabschiedet, mit dem die Niedersächsische Gemeindeordnung (§ 5 a NGO) und die Niedersächsische Landkreisordnung (§ 4 a NLO) geändert wurden. Seit dem haben die kommunalen Gebietskörperschaften eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Um den Gleichstellungsprozess in den Kommunen weiter zu optimieren, wurde vom Niedersächsischen Landtag in seiner Sitzung am 20. April 2005 eine Gesetzesnovellierung beschlossen (Nds. GVBl. Nr. 9/2005, S. 110 ff). Das Gesetz führt den Begriff der Gleichstellungsbeauftragten anstelle desjenigen der Frauenbeauftragten ein. Es soll hiermit herausgestellt werden, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für den Abbau geschlechterspezifischer Benachteiligungen beider Geschlechter einsetzen sollen.

Eines der zentralen Themen der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz als Aufgabenfeld benannt. Denn gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter.

Die Pflicht zur Bestellung von hauptberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten besteht nunmehr für die Landkreise, die Landeshauptstadt Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte, die Stadt Göttingen sowie für die Region Hannover. Alle anderen Gemeinden (mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden) müssen eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen, können aber selbst entscheiden, ob diese hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich arbeitet. So werden die Kommunen in ihrer Verantwortung gestärkt, es besteht die Möglichkeit der Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten.

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