Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Mündliche Anfrage: Wie beurteilt die Landesregierung die Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU) geantwortet.

Die Abgeordnete Astrid Vockert (CDU) hatte gefragt:

Derzeit sind „nur“ die Führhunde von blinden Menschen als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anerkannt. Die Kosten für alle anderen Assistenzhunde, vor allem Behindertenbegleithunde, aber auch Diabeteswarnhunde, Epilepsiehunde und andere, müssen ihre Besitzer selbst tragen. Diese Hunde können zu deutlich mehr Lebensqualität und Selbstbestimmtheit sowie Selbstständigkeit und Mobilität ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Besitzer beitragen. Sie sparen sogar zu großen Teilen Kosten ein, da die Besitzer eines gut ausgebildeten Hundes auf weniger Pflege durch Fremdkräfte angewiesen sind. Zudem sind beeinträchtigte Menschen dadurch mehr am sozialen Geschehen beteiligt und weniger ausgegrenzt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V?

2. Wird sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die Kosten für Assistenzhunde, wie z. B. Behindertenbegleithunde, Diabeteswarnhunde oder auch Epilepsiewarnhunde, seitens der Krankenkassen übernommen bzw. bezuschusst werden?

3. Kann sich die Landesregierung vorstellen, dass sich das Land an den Kosten der Ausbildung bzw. des Kaufs eines solchen Hundes beteiligt?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Anspruch auf Versorgung u.a. mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich hierbei nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt oder § 34 SGB V einen Ausschluss vorsieht. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.

Das Hilfsmittelverzeichnis wird unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften vom Spitzenverband der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) erstellt und fortlaufend aktualisiert. Die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers.

Bei den Blindenführhunden handelt es sich laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, das auch im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist.

Bei Assistenzhunden (Behindertenbegleithunde, Diabeteswarnhunde, Epilepsiehunde) ist dies nach dem derzeitigen Stand nicht der Fall. Insofern obliegt die Frage der Kostenübernahme dem jeweils zuständigen Leistungsträger, welcher im Rahmen seiner Selbstverwaltung hierüber eigenständig zu entscheiden hat.

Hierbei ist neben der Frage der Erforderlichkeit zu prüfen, ob im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V) ein wirtschaftlicheres Hilfsmittel in Frage kommen kann und welchen Anteil an Hilfeleistung ein solches Hilfsmittel überhaupt zu leisten in der Lage ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht u.a. über die landesunmittelbaren Krankenkassen in Niedersachsen. Die Kostenübernahme von Assistenzhunden war bisher nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht.

Zu 2. und 3.:

Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt bundesweit einheitliches Recht. Das Land hat hier weder die Möglichkeit, Verfahren selbst festzulegen und den Krankenkassen zur Kostenübernahme zu empfehlen noch ein Vorschlagsrecht gegenüber dem GKV-Spitzenverband. Ebenso stehen keine finanziellen Mittel zur Verfügung, Leistungsveränderungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erproben bzw. zu finanzieren und auch keine rechtliche Handhabe, Methoden der Leistungserbringung festzulegen.

Über die Leistungsgewährung im Einzelnen entscheiden die gesetzlichen Krankenkassen eigenständig im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.10.2014

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln