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„Explosion in Ritterhude (2) – Arbeitsschutz, Explosions- und Brandgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen“

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Dr. Gero Hocker, Jan-Christoph Oetjen und Gabriela König (FDP) geantwortet.


Die Abgeordneten Björn Försterling, Dr. Gero Hocker, Jan-Christoph Oetjen und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Am 9. September 2014 gab es eine Explosion auf dem Gelände der Chemiefabrik Organo Fluid GmbH in Ritterhude, bei der ein Mitarbeiter tödlich verletzt wurde, große Teile der Fabrik und angrenzende Privatgebäude zerstört wurden.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie bewertet sie den Umstand, dass die Anlage rund um die Uhr betrieben wurde, ohne dass Mitarbeiter vor Ort anwesend waren?
  2. Wie hoch ist die Explosions- und Brandgefahr der Anlage - jeweils bezogen auf die Anlagenbestandteile Destillationsbetrieb, Feuerungsanlage und Tanklager - eingeschätzt worden, welche Maßnahmen wurden dazu getroffen und wie wurden diese überwacht?
  3. Welche Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen wurden behördlicherseits gestellt?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Im Arbeitsschutz gibt es für gefährliche Anlagen keine konkreten Vorgaben zur Beaufsichtigung vor Ort. Grundsätzlich können sie auch ohne Beaufsichtigung vor Ort betrieben werden. Darüber entscheidet der Arbeitgeber/in einer Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Grundsätze.

Soweit bekannt, hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven im Jahre 2007 eine Überprüfung der diesbezüglichen Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und dieser nicht widersprochen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist das verwaltungsrechtliche Handeln des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes nicht zu beanstanden.

Zu 2.:

Eine vom Betreiber zu verantwortende schematische Darstellung der Explosionsgefahren in Form eines Zonenplanes liegt vor. Nach den Berichten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes hat es auch diesen Sachverhalt überprüft.

Der Gemeinde Ritterhude obliegt nach § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung auf ihrem Gebiet. Dazu unterhält sie eine Freiwillige Feuerwehr und setzt diese ein.

Aufgrund der besonderen Situation in der Gemeinde Ritterhude mit drei Gewerbegebieten und bisher vier dort ansässigen Betrieben mit einem aus der Sicht der Gemeinde erhöhten Gefahrenpotential sind insbesondere die Schwerpunktfeuerwehr (Ortsfeuerwehr Ritterhude) und die Stützpunktfeuerwehr (Ortsfeuerwehr Ihlpohl) mit entsprechenden Löschfahrzeugen ausgestattet worden. Sie sind sowohl aufgrund der mitgeführten Wassermenge für den Erstangriff als auch durch die technische Ausstattung für den Einsatzfall in diesen besonderen Gefahrenlagen ausgerüstet.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 NBrandSchG hat die Gemeinde Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Alarm- und Ausrückeordnung legt fest, dass je nach Alarmmeldung die örtlich zuständige Ortsfeuerwehr sowie zwei weitere Wehren oder im Fall eines Großbrandes alle fünf Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Ritterhude alarmiert und eingesetzt werden.

Brand- und Explosionsgefahren ergaben sich bei der Firma Organo-Fluid aus der Lagermenge und der Art der gelagerten Stoffe. Besondere Gefahren, Zugänglichkeiten, Einrichtungen zur Brandbekämpfung (Wasserentnahmestellen, Sprinkleranlage etc.) wurden in den Feuerwehrplänen nach DIN 14095 dokumentiert, aktualisiert und der Feuerwehr durch den Landkreis Osterholz regelmäßig aktuell zur Verfügung gestellt. Die letzte Aktualisierung datiert vom 01.08.2014.

Aufgrund des komplexen und kompakten Gebäudebestandes mit geringen Stellflächen im Außenbereich sind Lagerflächen, freizuhaltende Flächen und Fluchtwege auf Anforderung der Feuerwehr besonders markiert worden.

Zu 3.:

Zentrale Rechtsnorm zur Beurteilung entsprechender Gefährdungen ist die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV). Jenseits der zu beurteilenden Explosionsgefährdung, siehe Antwort zu Frage 2., ist nach Bericht des Gewerbeaufsichtsamtes auch die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Lösungsmitteln einschließlich der Luftkonzentration von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz im Rahmen der Besichtigung 2012 betrachtet worden. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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