Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Elternzeit

Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§§ 15 – 21).

Auch Großeltern können Anspruch auf Elternzeit haben, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und wenn ein Elternteil des Kindes noch minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit müssen jedoch daneben auch die grundsätzlich für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen vorliegen. Großeltern können die Elternzeit für das betreffende Kind beantragen, während die Eltern selbst weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben.

Was ist Elternzeit?
Während der Elternzeit werden die Eltern von Ihrem Arbeitgeber zum Zweck der Betreuung ihres Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht also während der Elternzeit. Elternzeit kann von der werdenden Mutter ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, um erneute Schutzfristen in Anspruch zu nehmen. Ein vorzeitiger Abbruch der Elternzeit aus anderen Gründen bedarf weiterhin der Zustimmung der Arbeitgebenden.

Inanspruchnahme der Elternzeit
Auf die Elternzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch. Eine Zustimmung der Arbeitgebenden ist für die Zeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden soll, nicht erforderlich. Allerdings muss bei der Anmeldung der Elternzeit eine verbindliche Festlegung, für welche Zeiträume in den nächsten beiden Jahren Elternzeit genommen werden soll, erfolgen (Bindungszeitraum). Sofern für einen Teil der nächsten beiden Jahre keine Elternzeit angemeldet wird, folgt daraus, dass auf die Möglichkeit verzichtet wird, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von den jeweiligen Arbeitgebenden verlangt werden. Für die Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag des Kindes gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen.

Dauer der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil unabhängig voneinander bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgebenden in drei Zeitabschnitte aufteilen. Ein Anteil von 24 Monaten darf übertragen werden auf einen Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Auch hier ist die Zustimmung der Arbeitgebenden nicht notwendig. Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate genutzt werden.

Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Es kann entweder ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgebenden gestellt werden oder auch die ggf. vor der Elternzeit bestandene Teilzeittätigkeit fortgesetzt werden. Auf die Verringerung der Arbeitszeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Bei einer beantragten Teilzeittätigkeit während der Elternzeit gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Arbeitgebenden den Teilzeitantrag nicht innerhalb vier (innerhalb der ersten drei Lebensjahre) bzw. acht Wochen (zwischen drittem und achtem Geburtstag) nach Zugang des Antrags mit schriftlicher Begründung ablehnt. Außerdem kann mit Zustimmung der Arbeitgebenden Teilzeittätigkeit bei anderen Arbeitgebenden oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.

Nach der Elternzeit
Nach Beendigung der Elternzeit besteht ein Anspruch auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende Arbeit.

Kündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, nach dem Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Für die Inanspruchnahme innerhalb der ersten drei Lebensjahre bleibt es beim Kündigungsschutz innerhalb acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für die Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag besteht 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz. Lediglich in besonderen Fällen kann das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle, Im Werder 9, 29221 Celle, hier ausnahmsweise eine Kündigung zulassen. Andererseits können die Arbeitnehmenden das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit innerhalb der üblichen Fristen kündigen. Soll zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse
Ein von Anfang an befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch während der Elternzeit.

Zur Berufsbildung Beschäftigte
Die Elternzeit wird auf die Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Die Ausbildungszeit verlängert sich also grundsätzlich entsprechend. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsbildung zu verkürzen, wenn auch ohne Verlängerung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Sonstige Anspruchsberechtigte
Auch Personen, die Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder in Adoptionspflege (§ 1744 BGB) aufgenommen haben, haben Anspruch auf Elternzeit. Bei ihnen besteht der dreijährige Anspruch auf Elternzeit nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Krankenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit bleiben gesetzliche und private Krankenversicherungen sowie soziale und private Pflegeversicherungen aufrechterhalten. Ob und in welcher Höhe weiterhin Beiträge zu entrichten sind, ist bei der zuständigen Krankenkasse zu erfragen.

Rentenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit werden drei Jahre Kindererziehungszeiten (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) als rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt, also einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Die Kindererziehungszeit wird jedoch nur für ein Elternteil angerechnet. Wird eine zulässige Teilzeittätigkeit ausgeübt, sind die üblichen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Sondervorschriften für Beamte, Richter und Soldaten
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter in Niedersachsen haben Anspruch auf Elternzeit nach § 81 Abs. 1 NBG (§ 4 Abs. 1 Nds. RiG) i. V. m. der Elternzeitverordnung des Bundes. Darin sind einige Sonderregelungen enthalten, die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechen. Dies bezieht sich zum einen auf die Anmeldefrist, auf den Kündigungsschutz sowie auf die Auswirkungen der Elternzeit in Zusammenhang mit bestehenden, vor allem besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Auch für den Bereich der Krankenversicherung und des Ruhegehalts enthält diese Verordnung Sonderregelungen.
Berufs- und Zeitsoldatinnen/ Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.

Beratung
Für die Beratung zur Elternzeit sind ausschließlich die örtlichen Elterngeldstellen der Kommunen zuständig. Die Kontaktdaten der Elterngeldstelle können bei Bedarf z.B. auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Eingabe der Postleitzahl unter der Rubrik „Elterngeld“ aufgerufen werden.

>>> https://familienportal.de/

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat weitere Informationen zum Thema Elterngeld und Elternzeit herausgegeben, die hier abrufbar sind.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln