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Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag nach dem Sozialgesetzbuch XI

Informationen für Pflegebedürftige |Informationen für Leistungsanbieter

(HINWEIS: Leistungsanbieter finden Informationen zum Antrag auf Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag auf den Seiten des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS),
s. hier)


Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag wird im Unterschied zum Pflegegeld nicht regelhaft an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern von den Pflegekassen gegen Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsleistungen erstattet.

Der Entlastungsbetrag kann eingesetzt werden für

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI und
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen keine Pflegeleistungen, sondern unterstützen Pflegebedürftige und Angehörige bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege. Zu ihren Leistungen gehören

  • Einzel- oder Gruppenbetreuung von Pflegebedürftigen,
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen,
  • Unterstützung im Alltag durch individuelle Hilfen oder bei der Haushaltsführung.

Hinweise zum Leistungsumfang finden Sie im Downloadbereich.


Pflegekassen rechnen den Entlastungsbetrag nur mit Anbieterinnen und Anbietern ab, die eine Anerkennung des Landes als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten haben. Die Pflegekassen veröffentlichen die Kontaktdaten und das Leistungsangebot dieser Anbieterinnen und Anbieter in ihren Internetauftritten. Bei der Suche nach einem für Sie geeigneten Angebot unterstützt Sie auch der Pflegestützpunkt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Die Links zu einigen Suchportalen der Pflegekassen und zu den Pflegestützpunkten finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.


Seit dem 15.10.2025 benötigen ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer keine formelle Anerkennung. Sie gelten als anerkannt, wenn sie

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • mit der pflegebedürftigen Person, für die das Angebot erbracht wird, nicht verwandt oder verschwägert sind, nicht ihre Pflegeperson sind und nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben,
  • gegenüber der pflegebedürftigen Person, für die das Angebot erbracht wird, zum Zweck der Vorlage bei deren Pflegekasse oder deren privaten Krankenversicherungsunternehmen bestätigt, dass sie Fachkraft sind oder eine Schulung oder einen Pflegekurs der Pflegekassen absolviert haben,
  • lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangen, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

Das Formular für die Bestätigung gegenüber der Pflegekasse finden Sie im Downloadbereich.


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