Arbeitsminister Philippi fordert von der Bundesregierung umfassende Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketbranche: „Gute Arbeit muss für alle gelten“
Am heutigen Freitag, 26. September, hat der Bundesrat über eine Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes beraten. Der niedersächsische Arbeitsminister Dr. Andreas Philippi begrüßt die Initiative und appelliert zugleich an die Bundesregierung:
„Wir haben für die Paketboten einen zweigeteilten Arbeitsmarkt: Einerseits Paketdienste mit überwiegend fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Andererseits Paketdienste, die einen Großteil ihrer Aufträge an Subunternehmen oder Soloselbständige abgeben. Womit sich diese Paketdienste ihrer Verantwortung als Arbeitgeber entledigen. Als Arbeits- und Gesundheitsminister sind mir die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei den Kurier-, Express- und Paketdiensten ein echtes Herzensanliegen.
Und es ist höchste Zeit, die arbeitsrechtlichen Regelungen und Arbeitsschutzmaßnahmen in dieser Branche zu verbessern. Mit dem Gesetz könnten die bisher befristeten Regelungen zur Nachunternehmerhaftung entfristet werden. Ich halte das für einen gleichermaßen wichtigen wie auch notwendigen Schritt zum Schutz der Beschäftigten bei Subunternehmen. Denn es ist das Ziel dieser Regelung, Paketdienstleister durch die Einführung einer Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der beauftragten Subunternehmer anzuhalten. Dadurch sollen die Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besser bekämpft werden. Damit profitieren letztendlich alle: die Beschäftigten durch bessere Arbeitsbedingungen und die Solidargemeinschaft durch weniger Sozialbeitragsausfälle.
Es gibt aber noch weiteren Bedarf für nachhaltige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketbranche auf der „letzten Meile“. So greift die Bundesregierung die im Jahr 2023 durch den Bundesrat formulierten Forderungen aus dem Entschließungsantrag in der Drucksache 117/23 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Zustellung von Paketen nicht auf. Im Entschließungsantrag aus dem Jahr 2023 ging es nicht nur um ein grundsätzliches Verbot von Nachunternehmerketten in der Paketzustellung, um möglichst schnell und wirksam die festgestellten Verstöße gegen entgeltrelevante Vorschriften zu bekämpfen. Ziel war vielmehr auch, der in der Paketzustellung vielfach festgestellten Missachtung von Arbeitszeit- und allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften zu begegnen. Ich appelliere deshalb heute erneut an die Bundesregierung, eine grundsätzliche Reform des Paketboten-Schutzgesetzes über die vorgeschlagene Entfristung der Nachunternehmerhaftung hinaus auf den Weg zu bringen. Denn es ist höchste Zeit, die arbeitsrechtlichen Regelungen für und die Arbeitsschutzmaßnahmen in dieser Branche zu überdenken. Gute Arbeit muss für alle gelten!“
Hintergrund:
Niedersachsen ist im Jahr 2023 dem Entschließungsantrag des Bundesrates (117/23) beigetreten, da schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich war, dass es weitere bundesgesetzliche Regelungen braucht, um die Situation der Beschäftigten wesentlich zu verbessern.
Niedersachsen hatte bereits im vergangenen Jahr darauf gedrungen Arbeits- und Entgeltbedingungen für Beschäftigte in Kurier-, Express- und Paketdiensten im Postrechtsmodernisierungsgesetz zu verbessern. Paketzustellerinnen und Paketzusteller werden häufig nicht direkt bei den Paketdienstleistern beschäftigt, sondern bei deren Subunternehmen. Diese Werkvertragskonstellation wirkt sich nachteilig auf die Arbeits- und Entgeltbedingungen der Paketzustellerinnen und Paketzusteller aus, zumal bei den Subunternehmen in aller Regel keine tarifvertragliche Bindung besteht und keine Arbeitnehmervertretung vorhanden ist. Durch eine weitreichende Beschäftigung der Zustellerinnen und Zusteller durch Subunternehmen in der Paket-Branche sind Arbeits-, Arbeitszeit- und Entgeltbedingungen intransparent. Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes greifen häufig im Verhältnis zum Hauptauftragnehmer nicht, da durch die Werkverträge in vielen Fällen zu diesem kein Arbeitnehmerverhältnis i.S.d. des § 5 BetrVG besteht.
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erstellt am:
26.09.2025
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