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Kinderzuschlag

Allgemeines

Eltern und Alleinerziehende können einen Kinderzuschlag für ihre unverheirateten unter 25 Jahre alten Kinder bekommen, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Die Höhe des Kinderzuschlages ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder und beträgt seit 01.01.2017 maximal 170 Euro pro Monat und Kind. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II ist nicht möglich.

Bezieher von Kinderzuschlag können zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.


Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn

  • für die Kinder Kindergeld bezogen wird,

  • das Einkommen eine Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro und bei Alleinerziehenden von 600 Euro erreicht,

  • das Einkommen und Vermögen eine Höchsteinkommensgrenze nicht überschreitet,

  • die Familien keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II haben, da der Bedarf durch Kinderzuschlag gedeckt wird.

Antragsstellung

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss bei der am Wohnort zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dort können auch Fragen zur Antragstellung und weiteren Voraussetzungen erfragt werden.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen bei der am Wohnort zuständigen kommunalen Stelle beantragt werden.



ms   Bildrechte: Pixabay

Foto: Vier Kinder halten sich in den Armen und lachen.

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