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Migrantinnen und häusliche Gewalt

Migrantinnen und Migranten bilden eine vielschichtige und heterogene Bevölkerungsgruppe in Deutschland mit unterschiedlichen ethnischen und nationalen Hintergründen.


Einige sind auf der Flucht vor schwierigen und/ oder lebensbedrohenden Lebenslagen in ihren Heimatländern, andere sind nach Deutschland gekommen, um hier zu arbeiten. 6,7% der Niedersächsischen Bevölkerung sind ausländischer Nationalität – davon rund 260.000 Frauen. Die Mehrheit – rund 76% – kommt aus Europa, davon 23% aus Staaten der EU, 24,7 % haben die türkische Staatsbürgerschaft, 16,3% kommen aus Asien, 3,1% sind afrikanischer Abstammung.

Migrantinnen werden nicht nur Opfer von Misshandlung, sondern zum Teil ergeben sich auch kulturelle und rechtliche Barrieren bei der Suche nach Hilfe. Ein Teil der Frauen lebt in Deutschland völlig isoliert vom deutschen Umfeld; sprachliche Schwierigkeiten behindern ihre Suche nach Information und Hilfe. Durch negative Erfahrungen in ihrem Heimatland kann ihnen auch das Vertrauen zu Polizei und Gerichten fehlen. Hinzu kommen kann, dass auch der Grund für die Migration - insbesondere bei Asylsuchenden und Bürgerkriegsflüchtlingen - schwierige oder gar traumatische Folgen haben kann.

Viele Migrantinnen haben ihr familiäres Unterstützungsnetz zurückgelassen. Hier in Deutschland treffen sie auf ein unbekanntes neues Leben und vielfach auch Vorurteile oder Diskriminierungen. Darüber hinaus wird Gewalt gegen Frauen in einigen Herkunftsstaaten nicht als Straftat oder Unrecht gewertet. Trotz ihrer Unterschiedlichkeit haben Migrantinnen und deutsche Frauen aber eins gemeinsam: Sie erleiden dieselben Misshandlungen und Gewalttätigkeiten.

Die neuen Rechte für Opfer von Misshandlungen gelten daher genauso für Migrantinnen wie für deutsche Frauen.

Ein polizeilicher Platzverweis ist unabhängig von der Nationalität des Täters oder des Opfers. Es sind keine Nachteile zu befürchten, wenn die Polizei gerufen wird. Die Polizei greift ein, um Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder zu schützen und Beweise zu sichern. Unabhängig davon, aufgrund welcher aufenthaltsrechtlichen Rechtsgrundlage Migrantinnen in Deutschland leben, hat ein polizeilicher Platzverweis des Täters für bis zu 14 Tagen keinerlei Einfluss auf das Aufenthaltsrecht.

Auch eine Flucht in ein Frauenhaus hat keine aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen.

Migrantinnen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sind nicht allein. Sie erhalten Unterstützung und Hilfe in den Frauenhäusern und Beratungsstellen. Wegen der besonderen Problematik des Aufenthaltsrechts sollten sich Migrantinnen auf jeden Fall beraten lassen.

Rechtliche Regelungen

Neben den für alle geltenden allgemeinen Rechtsfragen sind für Migrantinnen die sich aus dem aufenthaltsrechtlichen Status ergebenden rechtlichen Fragen zusätzlich von Bedeutung. Unabhängig vom Heimatland stellt das Gewaltschutzgesetz aber sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist.

Für Nicht-EU-Bürgerinnen kann die Trennung von ihrem Mann wegen häuslicher Gewalt besondere Probleme bedeuten, denn häufig haben sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Hat jedoch ihre eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang rechtmäßig in Deutschland bestanden, wird ein eigenständiges, von den Voraussetzungen des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht anerkannt bzw. verlängert (§ 31 Aufenthaltsgesetz).

Der weitere Aufenthalt in Deutschland kann auch schon vor Ablauf dieser drei Jahre ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 31 Aufenthaltsgesetz). Ein solcher Härtefall wird angenommen, wenn durch die Rückkehr ins Heimatland schutzwürdige Belange der Frau (Leben, Gesundheit, Freiheit) erheblich bedroht sind oder wenn ihr wegen dieser schutzwürdigen Belange ein Festhalten am ehelichen Zusammenleben nicht zumutbar ist – sie sich also wegen körperlicher, sexueller oder psychischer Misshandlung trennt. Je länger der Aufenthalt einer Ehefrau in Deutschland gedauert hat, desto geringer sind die Anforderungen an die besondere Härte und umgekehrt. Je kürzer sie sich hier aufgehalten hat, desto stärker müssen ihre schutzwürdigen Belange hier oder im Heimatland bedroht sein. Denn es wird davon ausgegangen, dass eine Frau nach wenigen Wochen oder Monaten hier noch so wenig integriert ist, dass ihr eine Rückkehr ins Heimatland eher zuzumuten ist als z.B. nach 20 Monaten.

Diese Überlegungen brauchen keine Migrantin davon abzuhalten, die Polizei zu rufen, wenn ihr Mann gewalttätig gegen sie oder die Kinder wird. Allein ein polizeilicher Platzverweis des Täters aus der Wohnung (für max. 14 Tage) oder eine Flucht ins Frauenhaus lösen die familiäre Lebensgemeinschaft noch nicht dauerhaft auf; sie wirken sich also nicht unmittelbar auf den Aufenthaltsstatus aus.

Gleiches gilt für einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz auf vorübergehende Zuweisung der (ehemals) gemeinsam genutzten Wohnung. Während ein Antrag nach § 1361b BGB Trennungs- bzw. Scheidungsabsicht verlangt, wird dies bei einem Antrag nach § 2 Gewaltschutzgesetz gerade nicht vorausgesetzt. Eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz führt also noch nicht zu einer Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und damit auch nicht zu einer Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung der Lebensgemeinschaft. Der Antrag erhält allerdings dann rechtliche Bedeutsamkeit, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig nicht fortgesetzt wird. Für die ausländerrechtlich zu prüfende Frage, wann die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde, ist bei einer Antragstellung gem. § 2 Gewaltschutzgesetz der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn während der Dauer der Zuweisung der Wohnung der Täter zumindest kurzfristig wieder in die Wohnung aufgenommen wurde, um die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) löst keine aufenthaltsrechtlichen Folgemaßnahmen aus. Nur bei Verdacht des Missbrauchs kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, also wenn der Ehegatte aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Darüber hinaus ist die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Gewalttat als Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung ein wichtiges Indiz bei der ausländerrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Aufenthaltsgesetz, falls doch eine langfristige Trennung angestrebt wird.

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