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Novelle des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Sozialministerin Rundt: „Durch die neuen Regelungen können Krankheitsverläufe positiv beeinflusst werden“


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat heute dem Landtag die novellierte Fassung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vorgelegt. Kern der Änderung ist die Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.03.2011 zur Zwangsbehandlung von psychisch Kranken. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss dargelegt, dass eine Zwangsbehandlung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betreffenden Person darstellt und nur unter engen, gesetzlich festgelegten, materiellen und formellen Voraussetzungen zulässig ist. Zukünftig wird bei der Entscheidung für eine Zwangsbehandlung abzuwägen sein zwischen dem Recht auf freie Selbstbestimmung und einer mangelnden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen. Gleichzeitig werden die Regelungen zur medizinischen Behandlung angepasst an die inzwischen erfolgten gesetzlichen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung.

„Das Fehlen einer rechtlich sicheren Grundlage für die Zwangsbehandlung hat in den letzten Jahren große Probleme im klinischen Alltag hervorgerufen. Immer mehr Patientinnen und Patienten verweigerten die Einnahme notwendiger Medikamente. Dadurch kam es häufiger zu krankheitsbedingten Übergriffen auf Mitpatientinnen und -patienten sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken. Diese Situation führte zu stark erhöhten Belastungen für alle Beteiligten“, so Rundt. „Durch die jetzt vorliegenden Neuregelungen können Krankheitsverläufe positiv beeinflusst und Chronifizierungen vermieden werden, was zu einer für alle Beteiligten spürbaren Entlastung im Klinikalltag führen wird. Die Zwangsbehandlung wird nur unter engen Voraussetzungen und streng nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wieder möglich werden.“ Ziel der Zwangsbehandlung wird es sein, psychisch schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in einen einsichtsfähigen und einwilligungsfähigen Zustand zu versetzen. „Um beurteilen zu können, ob eine Zwangsbehandlung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen darf, werden Sachverständige aus den in Niedersachsen etablierten Prognose-Teams eingesetzt, die selbst nicht in der behandelnden Klinik tätig sind“, erklärt Rundt. „Sorgfalt muss an dieser Stelle eindeutig vor Eile gehen, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.“

Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes wurden 18 Körperschaften, Verbände, Organisationen sowie Einrichtungen zum Gesetzes-Entwurf angehört. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet und zum Teil in den Gesetzes-Entwurf eingearbeitet. Ebenso wurden die vom Sozialausschuss in seiner Sitzung am 12.03.2015 beschlossenen Änderungen eingearbeitet: Regelungen zur Kameraüberwachung, zur Nutzung von Internet und Handy und zur kurzzeitigen Wiederaufnahme ehemaliger Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzuges, die noch unter Führungsaufsicht stehen, wurden aufgenommen. Ebenso wurde dem Wunsch des Sozialausschusses, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung einer somatischen Erkrankung durch die Sachverständigen bestätigt werden muss, entsprochen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.05.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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