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Mündliche Anfrage: Müssen für stillgelegte Windkraftanlagen Rücklagen gebildet werden?

Die Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Christian Grascha, Dr. Marco Genthe, Horst Kortlang, Hermann Grupe (FDP) hatten gefragt:

Die Fundamente von Windkraftanlagen bestehen aus Stahlbeton und befinden sich meist unter einer Erddeckschicht unterhalb der Geländeoberkante. Eine übliche Windkraftanlage steht auf einem Fundament mit einer Größe von ca. 1 000 m².

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Inwieweit müssen die Betreiber von Windkraftanlagen für den Rückbau ihrer Anlagen Rücklagen bilden, und was geschieht, wenn der Betreiber nach Stilllegung der Anlage nicht ausreichend finanzielle Mittel dafür zur Verfügung hat?
  2. Wie teuer ist die Sanierung und Renaturierung der Fläche nach dem Rückbau einer Windkraftanlage?
  3. Mit welcher Deckungssumme müssen Betreiber von Windkraftanlagen den Rückbau ihrer Anlagen versichern, und welche Versicherungssummen schreibt der Gesetzgeber für den Betrieb von Windkraftanlagen vor?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung

in Vertretung von Umweltminister Stefan Wenzel:

Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen ist als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 S. 2 HS. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Diese Rückbauverpflichtung ist eine weitere (städtebaurechtliche) Zulässigkeitsvoraussetzung aus Gründen des Außenbereichsschutzes. Die Rückbauverpflichtung greift, wenn die funktionsgemäße Nutzung der Windenergieanlage beendet und die Aufgabe dauerhaft erfolgt ist, also anzunehmen ist, dass die Nutzung nicht wieder aufgenommen wird. Die Verpflichtung zum Rückbau des Vorhabens beinhaltet die Beseitigung der baulichen Anlagen einschließlich Nebenanlagen, Leitungen, Wege und Plätze und der durch die Anlagen bewirkten Bodenversiegelung. Die erforderliche Sicherstellung der erklärten Verpflichtung erfolgt im Regelfall durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank.

Im Falle der dauerhaften Nutzungsaufgabe einer Windenergieanlage ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) darüber hinaus ermächtigt, zur Herstellung baurechtsmäßiger Zustände Beseitigungsanordnungen zu erlassen. Diese Anordnungen darf sie ggf. auch im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen. Verpflichteter für die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes ist neben dem Betreiber der ehemaligen Anlage grundsätzlich auch der Grundeigentümer der Betriebsfläche als Zustandsstörer.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Über die oben dargestellten Regelungen für die Verpflichtung zum Rückbau von Windenergieanlagen und die Sicherstellung dieser Verpflichtung im BauGB hinaus bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen für den Betreiber von Windenergieanlagen, hierfür Rücklagen zu bilden. Sofern der Betreiber nach Nutzungsaufgabe der Anlage nicht über ausreichende Mittel für den Rückbau verfügt, wird die Bauaufsichtsbehörde im Falle der Ersatzvornahme auf die Sicherheitsleistung, die im Regelfall aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank besteht, zurückgreifen.

Zu 2.:

Die Kosten für den Rückbau einer Windenergieanlage und für die Entsiegelung lassen sich nicht allgemein beziffern. Sie sind von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig und werden von der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen ermittelt.

Zu 3.:

Gesetzliche Regelungen, die den Betreiber verpflichten, Versicherungsverträge für den Rückbau von Windenergieanlagen mit bestimmten Deckungssummen abzuschließen, bestehen im Bauplanungs-, Bauordnungs- und Immissionsschutzrecht nicht. Dies gilt auch für den Abschluss von Versicherungsverträgen während der Betriebsphase von Windenergieanlagen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2014

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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