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Ladenschluss

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt


- Es gilt das gesprochene Wort -

In der Frage Sonntagsschutz und Ladenöffnung gibt es sehr unterschiedliche und sich widersprechende Interessen. Die Gesetzgebung muss dabei zwischen Schutz der Beschäftigten und dem Verkaufsinteresse des Einzelhandels – gerade auch in Zeiten des Internet-Shoppings – abwägen. Doch die Interessen stellen sich in der Praxis noch differenzierter dar. Angestellte nehmen in vielen Fällen auch die Sonntagszuschläge gerne an und an verkaufsoffenen Sonntagen zieht es viele Verbraucherinnen und Verbraucher in die Innenstädte.

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung, legen wir dem Landtag einen Vorschlag zur Novelle der Ladenöffnungszeiten vor, der diese verschiedenen Interessen abwägt und ausgleicht.

Daneben dient der Entwurf der rechtlichen Klarstellung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 entschieden, dass für eine Sonntagsöffnung ein Anlass notwendig ist. Auf Grund des Urteils vom Verwaltungsgericht Hannover aus dem Oktober 2015 ergab sich konkreter Bedarf, das Gesetz zu ändern.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 05.05.2017 zwar festgestellt, dass die bestehende Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden kann. Wir halten den vorgelegten Entwurf aber trotzdem weiterhin für richtig und geeignet, um eine noch höhere Rechtssicherheit zu erreichen.

Der Gesetzentwurf hat folgende Eckpunkte:

- Es soll ein neues Genehmigungssystem für die sog. verkaufsoffenen Sonntage eingeführt werden, das grundsätzlich bis zu vier Genehmigungen pro Jahr bezogen auf die gesamte Gemeinde vorsieht.

- Weitere vier mögliche Öffnungen sollen für Ausflugsorte erhalten bleiben.

  • Wie bisher soll für einzelne Verkaufsstellen eine Genehmigung pro Jahr zugelassen werden („Jubiläumsklausel“).

    - Zusätzlich soll jährlich eine Sonntagsöffnung je Stadtbezirk ermöglicht werden, wenn dies kommunalen Entwicklungszielen dient.

  • Für die Genehmigung ist immer ein angemessener Anlass Voraussetzung.

  • Der 27.12., wenn er auf einen Sonntag fällt, der 01.05. und der 03.10. sollen zukünftig verkaufsfrei sein.

  • In der Verbandsbeteiligung wurde gebeten die unbestimmten Rechtsbegriffe „angemessener Anlass“ und „kommunales Entwicklungsziel“ im Gesetzestext zu definieren, z.B. durch eine beispielhafte Aufzählung oder durch eine Beschreibung. Die Einführung eines weiteren unbestimmten Rechtsbegriffs ist aber nicht zielführend.

    Dies würde weder zur Stärkung der Rechtssicherheit noch zur Lesbarkeit des Gesetzestextes beitragen. Vielmehr würden jedoch der Handlungsspielraum und die Flexibilität des Handels und der Gemeinden beschränkt.

  • Jenseits der materiellen Regelung soll ein zeitlich begrenzter Bestandsschutz für bereits erteilte Genehmigungen geschaffen werden (§ 9).

    Zusammenfassend stelle ich fest, dass wir mit dieser Neuregelung ein hohes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes erreichen und daneben bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen können.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.05.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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